Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer für die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten sowie die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten zuständig ist. Sie legt fest, welche Behörden und Personen diese Befugnisse haben.
Was es regelt
- Die Zuständigkeiten für die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten.
- Die Zuständigkeiten für die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten.
- Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen für das Bundesministerium der Verteidigung.
- Die Ausübung der Rechte zur Ernennung und Entlassung durch die Dienststellenleitung.
Wen es betrifft
- Soldatinnen und Soldaten (Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, freiwilligen Wehrdienst Leistende).
- Reservistinnen und Reservisten.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich Beförderungen zum Oberst (Besoldungsgruppe A 16) und zum Leutnant sowie Ernennungen und Entlassungen in besonderen Fällen vor (§ 2).
- Die Ausübung der Ernennungs- und Entlassungsrechte obliegt der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Dienststelle persönlich (§ 3).
- Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 (§ 4 Absatz 1).
- Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft (§ 8 Absatz 1).
Gesetzestext
2025-12-12BGBl. I2025, Nr. 326Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und ReservistenSonstErsetzt AnO 51-1-13-10 v. 22.9.2015 I 15
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)
EingangsformelNach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) und Artikel 1 Absatz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom
- Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch die Anordnung vom
- März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:
010Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Dienstgradbezeichnungen
Soweit in dieser Anordnung Dienstgradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe verwendet werden, gelten die jeweiligen Regelungen auch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitätsdienstes.
§ 2Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen
Dem Bundesministerium der Verteidigung behalte ich vor: 1.Beförderungen zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und der Reservistinnen und Reservisten zum Oberst,2.Beförderungen der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes und des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant und3.Ernennungen und Entlassungen in sonstigen besonderen Fällen.
§ 3Ausschließliche Zuständigkeit der Dienststellenleitung
Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte zur Ernennung und Entlassung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Dienststelle persönlich, soweit sie oder er nicht von einer Ermächtigung durch das Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch macht, die Vollziehung von Ernennungs- und Entlassungsurkunden auf andere Angehörige der Dienststelle zu übertragen.
020Abschnitt 2
Zuständigkeiten für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, und Soldatinnen und Soldaten, die in ein Reservewehrdienstverhältnis nach § 4 des Reservistengesetzes berufen sind
§ 4Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr
030Abschnitt 3
Zuständigkeiten für Reservistinnen und Reservisten, Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten und Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten
§ 5Reservistinnen und Reservisten, Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten
§ 6Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten
Für Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt § 4 entsprechend, und für Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt § 5 entsprechend.
040Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 7Übergangsregelung
Für laufende Entlassungsverfahren verbleibt die Zuständigkeit bei der Stelle, die nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zuständig war.
§ 8Inkrafttreten, Außerkrafttreten
SchlussformelDer Bundesminister der Verteidigung