Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Konsolidierungshilfen aus dem Bundeshaushalt an bestimmte Länder, um ihnen bei der Einhaltung der Vorgaben des Grundgesetzes zur Haushaltskonsolidierung zu helfen. Es legt fest, welche Länder Hilfen erhalten, in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen.
Was es regelt
- Die Höhe und Verteilung von jährlichen Konsolidierungshilfen an fünf Bundesländer.
- Die Verpflichtungen dieser Länder zum Abbau ihrer Finanzierungsdefizite über einen bestimmten Zeitraum.
- Die Rolle des Stabilitätsrates bei der Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen.
- Die Finanzierungslast der Konsolidierungshilfen zwischen Bund und Ländern.
Wen es betrifft
- Die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
- Den Bund und die Länder, die die Finanzierungslast hälftig tragen.
Eckpunkte
- Fünf Länder erhalten von 2011 bis 2019 jährlich insgesamt 800 Millionen Euro Konsolidierungshilfen.
- Die Auszahlung erfolgt in zwei Dritteln zum 1. Juli des laufenden Jahres und das restliche Drittel zum 1. Juli des Folgejahres, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
- Die Empfängerländer müssen ihr strukturelles Finanzierungsdefizit im Zeitraum 2011 bis 2020 vollständig abbauen und jährliche Obergrenzen einhalten.
- Der Stabilitätsrat prüft jährlich die Einhaltung der Obergrenzen; bei Nichteinhaltung entfällt der Anspruch auf Konsolidierungshilfe für das betreffende Jahr.
Gesetzestext
Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen Das G wurde als Art. 3 des G v. 10.8.2009 I 2702 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Abs. 1 dieses G mWv 18.8.2
(+++ Textnachweis ab: 18.8.2009 +++)
§ 1Konsolidierungshilfen
- Juli des laufenden Jahres. Die Auszahlung des restlichen Drittels erfolgt zum
- Juli des Folgejahres, wenn die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind. Andernfalls sind auch die erhaltenen zwei Drittel zurückzuzahlen.
§ 2Konsolidierungsverpflichtungen
§ 3Finanzierung
Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern getragen. Der Anteil des Bundes an den Zahlungen nach § 1 Absatz 2 beträgt jährlich 400 Millionen Euro. Entfällt nach § 2 Absatz 3 der Anspruch eines oder mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen, verringern sich die Anteile von Bund und Ländern entsprechend.
§ 4Verwaltungsvereinbarung
Die Auszahlung der Konsolidierungshilfen erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das Nähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt, insbesondere die Modalitäten der Zahlung der Hilfen, die Definition und die Höhe des Finanzierungssaldos des Jahres 2010, den Abbaupfad eines 2010 bestehenden Finanzierungsdefizits für das jeweilige Land, die Einzelheiten der Überwachung des Abbaus des Finanzierungsdefizits durch den Stabilitätsrat sowie das Verfahren bei Nichteinhaltung der Abbauschritte durch ein Land.