Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die Höhe der monatlichen Leistungssätze für Asylbewerber ab dem 1. Januar 2020 fest, die für persönliche Bedarfe und notwendige Bedarfe gezahlt werden.
Was es regelt
- Die monatlichen Geldbeträge für notwendige persönliche Bedarfe von Asylbewerbern.
- Die monatlichen Beträge für den notwendigen Bedarf von Asylbewerbern.
- Die Höhe der Leistungen ist abhängig von Alter, Wohnsituation und Familienstand.
Wen es betrifft
- Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
- Erwachsene, Jugendliche und Kinder, die Leistungen erhalten.
Eckpunkte
- Ab dem 1. Januar 2020 gelten neue Leistungssätze.
- Erwachsene Leistungsberechtigte in einer Wohnung erhalten 153 Euro für persönliche Bedarfe und 198 Euro für notwendige Bedarfe, sofern keine anderen Regelungen zutreffen.
- Jugendliche Leistungsberechtigte (15. bis 18. Lebensjahr) erhalten 80 Euro für persönliche Bedarfe und 200 Euro für notwendige Bedarfe.
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erhalten 86 Euro für persönliche Bedarfe und 132 Euro für notwendige Bedarfe.
Gesetzestext
Gesetzestext
§3a
Abs4Bek2019-10-01BGBl I2019, 1429Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020 (+++ Textnachweis ab: 9.10.2019 +++)
§3aAbs4Bek(XXXX)
Nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
- August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: 1.Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab
- Januar 2020 als Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe anerkannta)für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 153 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 1),b)für erwachsene Leistungsberechtigte je 139 Euro, wenn sieaa)in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),bb)nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),c)für erwachsene Leistungsberechtigte je 122 Euro, wenn sieaa)das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a),bb)in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b),d)für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des
- bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 80 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 4),e)für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 99 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 5),f)für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 86 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 6);2.als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab
- Januar 2020 als notwendiger Bedarf anerkannta)für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 198 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 1),b)für erwachsene Leistungsberechtigte je 177 Euro, wenn sieaa)in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a),bb)nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),c)für erwachsene Leistungsberechtigte je 158 Euro, wenn sieaa)das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a),bb)in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b),d)für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des
- bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 200 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 4),e)für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 174 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 5),f)für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 132 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 6).
§3aAbs4Bek
SchlussformelBundesministerium für Arbeit und Soziales