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Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Gesetz ändert Vorschriften zu Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und anderen Regelungen in verschiedenen Rechtsbereichen. Es passt bestehende Gesetze an, die von mehreren Bundesministerien verwaltet werden.

Für wen: Bürger und Institutionen, die von den geänderten Gesetzen in den Bereichen Staatsangehörigkeit, Personenstand, Passwesen, Ausländerrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Sozialversicherung, Steuern, Wirtschaft, Landwirtschaft, Gesundheit, Verkehr, Städtebau und Bildung betroffen sind; Die Bundesministerien und ihre Geschäftsbereiche, die für die Umsetzung und Verwaltung der genannten Gesetze zuständig sind.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Familienrecht
Artikel
34
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Änderungen in Gesetzen, die in den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern fallen, wie das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz oder das Paßgesetz.
  • Anpassungen in Gesetzen des Bundesministers der Justiz, darunter Patentrecht, Urheberrecht und das Haager Übereinkommen.
  • Modifikationen in Gesetzen der Bundesministerien der Finanzen, für Wirtschaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Jugend, Familie und Gesundheit, für Verkehr, für Städtebau und Wohnungswesen sowie für Bildung und Wissenschaft.
  • Bestimmungen zu Rechtsverordnungen und deren Geltung im Land Berlin.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Bürger und Institutionen, die von den geänderten Gesetzen in den Bereichen Staatsangehörigkeit, Personenstand, Passwesen, Ausländerrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Sozialversicherung, Steuern, Wirtschaft, Landwirtschaft, Gesundheit, Verkehr, Städtebau und Bildung betroffen sind.
  • Die Bundesministerien und ihre Geschäftsbereiche, die für die Umsetzung und Verwaltung der genannten Gesetze zuständig sind.

Was sind die Eckpunkte?

  • Das Gesetz umfasst Änderungen in insgesamt 31 verschiedenen Gesetzen und Verordnungen.
  • Es ist in 11 Abschnitte unterteilt, die den Zuständigkeitsbereichen der jeweiligen Bundesministerien entsprechen.
  • Rechtsverordnungen auf Grundlage bestimmter Artikel (8, 9, 12 Abs. 3, 21, 22, 24 und 25) benötigen nicht die Zustimmung des Bundesrates.
  • Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, mit bestimmten Einschränkungen bezüglich der Lufthoheit und der Geltung von Rechtsverordnungen.

Familienrecht

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Familienrecht

Gesetzestext

Gesetzestext

sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften Art. 29: OPrAGebG 202-3-2 (+++ Textnachweis ab: 26. 6.1970 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

0101. AbschnittGeschäftsbereich des Bundesministers des Innern

Art 1

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz-

Art 2

Personenstandsgesetz-

Art 3

Paßgesetz-

Art 4

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz-

Art 5

Wasserhaushaltsgesetz-

Art 6

Ausländergesetz-

0202. AbschnittGeschäftsbereich des Bundesministers der Justiz

Art 7

Gesetz zu dem Haager Übereinkommen zur Befreiung

ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation-

Art 8

Bestimmungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

(Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Warenzeichengesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)-

Art 9

Bestimmungen auf dem Gebiet des Urheberrechts

(Urheberrechtsgesetz, Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten)-

0303. AbschnittGeschäftsbereich des Bundesministers der Justiz und des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung

Art 10

Justizverwaltungskostenordnung und sozialversicherungsrechtliche

Bestimmungen-

0404. AbschnittGeschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen

Art 11

Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der

Reichsabgabenordnung-

Art 12

Reichsabgabenordnung, Branntweinmonopolgesetz,

Tabaksteuergesetz und Einkommensteuergesetz-

0505. AbschnittGeschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft

Art 13

Gewerbeordnung-

Art 14

Wirtschaftsprüferordnung-

0606. AbschnittGeschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Art 15

Getreidegesetz-

Art 16

Mühlengesetz-

0707. AbschnittGeschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit

Art 17

Fleischbeschaugesetz-

Art 18

Gesetz über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes-

Art 19

Arzneimittelgesetz-

Art 20

Bundes-Tierärzteordnung-

0808. AbschnittGeschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr

Art 21

Flaggenrechtsgesetz-

Art 22

Gesetz über Schifferdienstbücher-

Art 23

Straßenverkehrsgesetz-

Art 24

Gesetz über das Seelotswesen-

Art 25

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der

Binnenschiffahrt-

Art 26

Seemannsgesetz-

Art 27

Luftverkehrsgesetz-

Art 28

Fahrlehrergesetz-

Art 29

Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die

höheren technischen Verwaltungsbeamten-

0909. AbschnittGeschäftsbereich des Bundesministers für Städtebau und Wohnungswesen

Art 30

Bundesbaugesetz-

10010. AbschnittGeschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft

Art 31

Atomgesetz-

11011. AbschnittSchluß- und Übergangsbestimmungen

Art 32Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen auf Grund der in Artikel 8, 9, 12 Abs. 3, Artikel 21, 22, 24 und 25 bezeichneten Ermächtigungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Art 33Berlin-Klausel

(1)Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
(2)Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Straßenverkehrsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art 34Inkrafttreten

(1)Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt.
(2)
(3)Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bis 5 (§ 10 Justizverwaltungskostenordnung, sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen und Aufhebung landesrechtlicher Vorschriften) tritt mit Beginn des dritten Monats, der der Verkündung folgt, in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.