Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufhebung von Beschränkungen für Kreditinstitute, die aus einer Ausgründung hervorgegangen sind, und fördert deren Vereinigung durch Gebührenermäßigungen.
Was es regelt
- Die Aufhebung von Beschränkungen des Niederlassungsbereichs für ausgründende Kreditinstitute.
- Die Bedingungen für die Vereinigung von Nachfolgeinstituten und ausgründenden Kreditinstituten.
- Die Ermäßigung von Gerichts- und Notargebühren bei bestimmten Vereinigungen und Kapitalerhöhungen.
- Die Definition des Begriffs "Vereinigung" im Sinne dieses Gesetzes.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute, die im Wege der Ausgründung Nachfolgeinstitute errichtet haben.
- Nachfolgeinstitute von ausgründenden Kreditinstituten.
Eckpunkte
- Die Beschränkung des Niederlassungsbereichs entfällt, wenn sich das ausgründende Kreditinstitut mit seinen Nachfolgeinstituten oder einem durch Vereinigung gebildeten Kreditinstitut vereinigt.
- Gerichts- und Notargebühren für Vereinigungen und damit verbundene Kapitalerhöhungen werden auf die Hälfte ermäßigt.
- Die ermäßigte Gebühr für eine Beurkundung beträgt höchstens 2.500 Deutsche Mark.
- Die Gebührenermäßigung tritt ein, wenn die Vereinigung sämtlicher Nachfolgeinstitute desselben ausgründenden Kreditinstituts, die ihren Sitz im Bundesgebiet haben, innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt wird.
Gesetzestext
Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist die Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung gemäß §§ 233ff. des Aktiengesetzes oder die Übertragung des Vermögens nach § 255 des Aktiengesetzes oder nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften. Eine Vereinigung von Nachfolgeinstituten liegt auch vor, wenn ein Nachfolgeinstitut die Mehrheit der Gesellschaftsanteile anderer Nachfolgeinstitute erwirbt. § 4 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 339ff. bzw. § 361 Aktiengesetz 4121-1
§ 5Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.