Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) zu und setzt es in deutsches Recht um. Es regelt die Beförderung gefährlicher Güter über Ländergrenzen hinweg auf der Straße.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
- Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, Änderungen des Übereinkommens und Sonderabkommen in Kraft zu setzen.
- Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Vorschriften, wie die Sicherstellung von Fahrzeugen oder Ladungen und die Zurückweisung an der Grenze.
- Die Zuständigkeiten verschiedener Behörden für die Ausführung des Übereinkommens.
Wen es betrifft
- Alle, die an der internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligt sind.
- Behörden, die für die Kontrolle und Genehmigung dieser Transporte zuständig sind.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem ADR-Übereinkommen vom 30. September 1957 zu, einschließlich der Anlagen in ihrer am 29. Juli 1968 geänderten Fassung.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Änderungen des Übereinkommens und Sonderabkommen durch Rechtsverordnung in Kraft setzen, teilweise mit Zustimmung des Bundesrates.
- Fahrzeuge oder Ladungen, die den Vorschriften nicht entsprechen oder bei denen Papiere fehlen, können sichergestellt oder an der Grenze zurückgewiesen werden.
- Verschiedene Behörden, wie das Bundesministerium für Verkehr, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und die Bundesanstalt für Materialprüfung, sind für spezifische Aufgaben zuständig.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)Stand
(+++ Textnachweis ab: 22.8.1969 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem in Genf am 13.
Dezember 1957 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen vom
- September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) einschließlich der Anlagen in ihrer am
- Juli 1968 geänderten Fassung wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend, die Anlagen A und B werden in einem Anlagenband veröffentlicht.
Art 2
Art 3
Art 4
Art 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).