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Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) zu und setzt es in deutsches Recht um. Es regelt die Beförderung gefährlicher Güter über Ländergrenzen hinweg auf der Straße.

Was es regelt

  • Die Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
  • Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, Änderungen des Übereinkommens und Sonderabkommen in Kraft zu setzen.
  • Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Vorschriften, wie die Sicherstellung von Fahrzeugen oder Ladungen und die Zurückweisung an der Grenze.
  • Die Zuständigkeiten verschiedener Behörden für die Ausführung des Übereinkommens.

Wen es betrifft

  • Alle, die an der internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligt sind.
  • Behörden, die für die Kontrolle und Genehmigung dieser Transporte zuständig sind.

Eckpunkte

  • Das Gesetz stimmt dem ADR-Übereinkommen vom 30. September 1957 zu, einschließlich der Anlagen in ihrer am 29. Juli 1968 geänderten Fassung.
  • Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Änderungen des Übereinkommens und Sonderabkommen durch Rechtsverordnung in Kraft setzen, teilweise mit Zustimmung des Bundesrates.
  • Fahrzeuge oder Ladungen, die den Vorschriften nicht entsprechen oder bei denen Papiere fehlen, können sichergestellt oder an der Grenze zurückgewiesen werden.
  • Verschiedene Behörden, wie das Bundesministerium für Verkehr, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und die Bundesanstalt für Materialprüfung, sind für spezifische Aufgaben zuständig.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5Art 6

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)Stand

(+++ Textnachweis ab: 22.8.1969 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1Dem in Genf am 13.

Dezember 1957 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen vom

  1. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) einschließlich der Anlagen in ihrer am
  2. Juli 1968 geänderten Fassung wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend, die Anlagen A und B werden in einem Anlagenband veröffentlicht.

Art 2

(1)Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens, die der Verwirklichung neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der internationalen Beförderung gefährlicher Güter dienen oder die das anzuwendende technische oder verwaltungsmäßige Verfahren betreffen, sowie Änderungen der Anlagen des Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
(2)Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Sonderabkommen nach Artikel 4 Abs. 3 des Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. Dasselbe gilt für Vereinbarungen über Ausnahmen nach den Vorschriften der Anlagen des Übereinkommens, wenn Gegenstände der Bundesgesetzgebung berührt werden.
(3)Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 oder 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn Änderungen des Übereinkommens oder seiner Anlagen oder Sonderabkommen nach Artikel 4 Abs. 3 des Übereinkommens die Einrichtung der Landesbehörden oder die Regelung ihres Verwaltungsverfahrens betreffen.
(4)Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Ausführung des Übereinkommens, dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Art 3

(1)Ein Fahrzeug, das den Vorschriften des Übereinkommens nicht entspricht oder für das die nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, kann bis zur Behebung des Mangels sichergestellt werden. Entsprechendes gilt für die Ladung.
(2)In den Fällen des Absatzes 1 können die Grenzzollstellen und andere für die Kontrolle an der Grenze zuständige Stellen die Fahrzeuge zurückweisen.

Art 4

(1)Zuständig für die Ausführung des Übereinkommens sind 1.der Bundesminister für Verkehr für Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B; 2.die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und für die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe; 3.die Bundesanstalt für Materialprüfung für die Zulassung der Bauart von Verpackungen und für die Genehmigung der Beförderung ohne Schutzbehälter; 4.die Behörden, die den Fahrzeugen das amtliche Kennzeichen zugeteilt haben, für Bescheinigungen nach Anhang B.3 der Anlage B; 5.die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr für Untersuchungen von Fahrzeugen, mit Ausnahme der mit diesen fest verbundenen Tanks, zur Vorbereitung von Entscheidungen über Bescheinigungen nach Anhang B.3 der Anlage B; die amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 24c der Gewerbeordnung für Untersuchungen der mit den Fahrzeugen fest verbundenen Tanks, auch wenn die Tanks nicht unter § 24 der Gewerbeordnung fallen.
(2)Im übrigen bestimmen sich die sachliche und die örtliche Zuständigkeit nach Landesrecht. Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 Kursivdruck: §§ 24 und 24c GewO aufgeh. durch Art. 2 Nr. 2, vgl. jetzt Art. 13 G v. 26.8.1992 I 1564

Art 5

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).

Art 6(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)u.
(3)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.