Gesetz zur Regelung der Folgen rechtswidriger Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Konsequenzen von rechtswidrigen Handlungen bei der Umstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark. Es legt fest, wie zu Unrecht umgestellte Beträge zurückgefordert werden.
Was es regelt
- Die Eingliederung der Prüfbehörde Währungsumstellung in das Bundesamt für Finanzen.
- Die Rücknahme und Rückforderung von rechtswidrig umgestellten Beträgen.
- Die Verzinsung der zurückzufordernden Beträge.
- Die Zahlung der zurückzufordernden Beträge an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung.
Wen es betrifft
- Personen, deren Mark der DDR rechtswidrig in Deutsche Mark umgestellt wurden.
- Kontoinhaber, Verfügungsberechtigte und andere Beteiligte an solchen Umstellungen.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für Finanzen übernimmt die Aufgaben und Befugnisse der Prüfbehörde Währungsumstellung und unterhält eine Außenstelle in Berlin.
- Rechtswidrig umgestellte Beträge sind in voller Höhe zurückzufordern, und die Rücknahme wirkt auf den Zeitpunkt der rechtswidrigen Umstellung zurück.
- Die Rücknahme ist nur innerhalb von fünf Jahren zulässig, nachdem das Bundesamt für Finanzen vollständige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erlangt hat.
- Der Anspruch auf Rückgewähr rechtswidrig umgestellter Beträge verjährt am 31. Dezember 2003, und Geldinstitute müssen Umstellungsanträge und Buchungsbelege aus dem Jahr 1990 bis zu diesem Zeitpunkt aufbewahren.
Gesetzestext
Gesetz zur Regelung der Folgen rechtswidriger Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche MarkStandGeändert durch Art. 4 Abs. 46 G v. 22.9.2005 I 2
(+++ Textnachweis ab: 5.9.1993 +++)
§ 1
§ 2
§ 3
Die zurückzufordernden Beträge sind ab dem Zeitpunkt der rechtswidrigen Umstellung nach dem jeweils geltenden Zinssatz für Ausgleichsforderungen im Sinne der Anlage I Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 550) zu verzinsen.
§ 4
Die zurückzufordernden Beträge einschließlich der Zinsen sind an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zu zahlen.
§ 5
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 6
Für alle Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig.
§ 7
Soweit Personen zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen sie die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht unbefugt offenbaren, verarbeiten oder nutzen.