Gesetz zur Bereinigung der im Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken verliehenen Nutzungsrechte
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umwandlung von Nutzungsrechten an Grundstücken im Beitrittsgebiet, die für Wochenendhäuser oder ähnliche persönliche Gebäude vergeben wurden, in Erbbaurechte. Es ermöglicht Grundstückseigentümern und Nutzern, die Bestellung eines Erbbaurechts zu verlangen.
Was es regelt
- Die Umwandlung von Nutzungsrechten für Wochenendhäuser und andere persönliche Gebäude in Erbbaurechte.
- Die Bedingungen für die Bestellung eines Erbbaurechts, einschließlich Erbbauzins und Dauer.
- Die Anpassung des Erbbauzinses an veränderte Verhältnisse.
- Die zulässige Nutzung der Gebäude und Heimfallansprüche.
Wen es betrifft
- Grundstückseigentümer, deren Grundstücke mit einem Nutzungsrecht für ein Wochenendhaus oder ein ähnliches Gebäude belastet sind.
- Nutzer von Grundstücken, die ein Wochenendhaus oder ein ähnliches Gebäude für persönliche Zwecke errichtet haben.
Eckpunkte
- Der jährliche Erbbauzins beträgt vier vom Hundert des Bodenwerts eines unbebauten Grundstücks, kann aber angepasst werden.
- Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich zu zahlen.
- Der Erbbauzins ermäßigt sich in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel, in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel.
- Die Dauer des Erbbaurechts beträgt 30 Jahre ab Vertragsabschluss.
Gesetzestext
Gesetz zur Bereinigung der im Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken verliehenen Nutzungsrechte Das G wurde als Artikel 2 G v. 21.9.1994 I 2538 (SchuldRÄndG) mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. E
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)
§ 1Anwendungsbereich
Ist für die Errichtung eines Wochenendhauses oder eines anderen persönlichen Zwecken, jedoch nicht Wohn- oder betrieblichen Zwecken dienenden Gebäudes ein Nutzungsrecht an einem Grundstück verliehen worden (§ 287 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) und kommt ein Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz wegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht in Betracht, können Grundstückseigentümer und Nutzer Ansprüche auf Bestellung eines Erbbaurechts nach Maßgabe dieses Gesetzes geltend machen.
§ 2Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts
Grundstückseigentümer und Nutzer können von dem jeweils anderen Teil die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 3 bis 8 entspricht.
§ 3Erbbauzins
- März,
- Juni,
- September und
- Dezember eines Jahres zu zahlen. Die Zahlungspflicht beginnt mit 1.der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren, wenn der Grundstückseigentümer dessen Durchführung beantragt hat oder sich auf eine Verhandlung über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder 2.einem § 2 entsprechenden Verlangen des Grundstückseigentümers oder mit der Annahme eines entsprechenden Angebots des Nutzers. § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 4Zinsanpassungen
Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, die eine Anpassung des Erbbauzinses an veränderte Verhältnisse vorsieht. § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 5Ermäßigung des Erbbauzinses
Der vom Nutzer zu entrichtende Erbbauzins ermäßigt sich 1.in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel, 2.in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und 3.in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel des sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Erbbauzinses (Eingangsphase). Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach diesem Gesetz, spätestens am 1. Juli 1995.
§ 6Dauer des Erbbaurechts
Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre.
§ 7Zulässige Nutzung, Heimfallanspruch
§ 8Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
Auf die nach diesem Gesetz zu bestellenden Erbbaurechte finden im übrigen die für den Eigenheimbau geltenden Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes entsprechende Anwendung; § 57 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.