Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die vermögenswirksamen Leistungen für bestimmte Gruppen von Staatsbediensteten, Richtern und Soldaten. Es legt fest, wer diese Leistungen erhält und in welcher Höhe sie gezahlt werden.
Für wen: Bundesbeamte, Landesbeamte, Beamte von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie sonstigen öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (ausgenommen Ehrenbeamte und entpflichtete Hochschullehrer); Richter des Bundes und der Länder (ausgenommen ehrenamtliche Richter).
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Paragraphen
- 7
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.
- Die Höhe dieser Leistungen, einschließlich Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
- Die Bedingungen für den Anspruch auf diese Leistungen, wie z.B. das Bestehen eines Dienstverhältnisses und der Erhalt von Bezügen.
- Das Verfahren zur Mitteilung der gewählten Anlageform durch den Berechtigten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Bundesbeamte, Landesbeamte, Beamte von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie sonstigen öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (ausgenommen Ehrenbeamte und entpflichtete Hochschullehrer).
- Richter des Bundes und der Länder (ausgenommen ehrenamtliche Richter).
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld.
Was sind die Eckpunkte?
- Die vermögenswirksame Leistung beträgt grundsätzlich 6,65 Euro.
- Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 Euro.
- Die Leistungen werden für Kalendermonate gewährt, in denen Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Ausbildungsgeld zustehen und erhalten werden.
- Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat der Mitteilung der Anlage und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
§ 1
§ 2(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro.
Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung gilt Entsprechendes.
§ 3
§ 4
§ 5
(weggefallen)
§ 6
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 7
(weggefallen)