Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets und legt Übergangsregelungen für die Vereinbarungen und Prüfungen im Bereich der Arzneimittel und Heilmittel für die Jahre 2002 und 2003 fest. Es beendet rückwirkend bestimmte Kürzungen von Gesamtvergütungen.
Was es regelt
- Die Aufhebung von Verringerungen der Gesamtvergütungen zum Ausgleich von Budgetüberschreitungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
- Übergangsregelungen für Arzneimittel- und Heilmittelvereinbarungen für das Jahr 2002.
- Übergangsregelungen für die Prüfungen ärztlich verordneter Leistungen in den Jahren 2002 und 2003.
- Die Festsetzung des Vertragsinhalts durch ein Schiedsamt, wenn Vereinbarungen nicht fristgerecht zustande kommen.
Wen es betrifft
- Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen.
- Kassenärztliche Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
Eckpunkte
- Verringerungen der Gesamtvergütungen nach § 84 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entfallen für den Zeitraum vor dem 31. Dezember 2001.
- Arzneimittelvereinbarungen für 2002 müssen bis zum 31. März 2002 getroffen werden, basierend auf dem Ausgabenvolumen von 2001.
- Rahmenvorgaben für Arzneimittelvereinbarungen 2002 müssen bis zum 31. Januar 2002 vereinbart werden.
- Prüfungen ärztlich verordneter Leistungen können bis zum 31. Dezember 2003 zusätzlich nach Durchschnittswerten durchgeführt werden.
Gesetzestext
ABAGABAG2001-12-19BGBl I2001, 3773Arzneimittelbudget-AblösungsgesetzGesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (+++ Textnachweis ab: 31.12.2001 +++) ABAG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ABAG010Art 1 ABAG020Art 2Aufhebung der Verringerungen der GesamtvergütungenDie Verringerungen der Gesamtvergütungen zum Ausgleich der Budgetüberschreitungen nach § 84 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung entfallen für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. ABAG030Art 3 ABAG030Art 3§ 1Übergangsregelung für die Arznei- und Heilmittelvereinbarungen für das Jahr 2002
- März
- Das Ausgabenvolumen für die Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2002 ist auf Grundlage der für das Jahr 2001 geltenden Budgetvereinbarung auf die Versorgungsbedingungen in der Kassenärztlichen Vereinigung nach den Anpassungsmaßstäben des § 84 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auszurichten. Die Rahmenvorgaben für die Inhalte der Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2002, einschließlich für das Ausgabenvolumen nach Satz 2, vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen bis zum
- Januar 2002.
- Dezember 2003 Prüfungen ärztlich verordneter Arznei- und Verbandmittel sowie ärztlich verordneter Heilmittel nach Durchschnittswerten zusätzlich zu Prüfungen nach Richtgrößen durchgeführt werden. Die Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses hat keine aufschiebende Wirkung. Führen jeweils beide Prüfungsverfahren zu Erstattungsansprüchen der Krankenkassen, verringert sich der Erstattungsbetrag im Rahmen der Prüfung nach Richtgrößen um den im Rahmen der Prüfung nach Durchschnittswerten festgesetzten Betrag. ABAG031Art 3aFestsetzung des Vertragsinhalts durch das SchiedsamtKommen die Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie nach Artikel 3 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 innerhalb der dort genannten Fristen ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das von den Vertragsparteien gebildete Schiedsamt (§ 89 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) den Vertragsinhalt innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Fristablauf fest. Kommen die Vereinbarungen nach § 84 Abs. 7 und nach Artikel 3 § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 innerhalb der dort genannten Fristen ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das von den Vertragsparteien gebildete Schiedsamt (§ 89 Abs. 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) den Vertragsinhalt innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Fristablauf fest. ABAG040Art 4InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung zum
- Dezember 2001 in Kraft.