Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Errichtung eines neuen Bundesamtes, das für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zuständig ist. Es legt fest, welche Aufgaben dieses Amt hat und wie es organisiert ist.
Was es regelt
- Die Errichtung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung als selbständige Bundesoberbehörde.
- Die Leitung des Bundesamtes durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
- Die Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes in Bezug auf nukleare Entsorgung, Beförderung radioaktiver Stoffe und kerntechnische Sicherheit.
- Die fachliche und wissenschaftliche Unterstützung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch das Bundesamt.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, in dessen Geschäftsbereich das Amt errichtet wird.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des neuen Bundesamtes, für die Übergangsvorschriften zur Personalvertretung gelten.
Eckpunkte
- Das Bundesamt wird als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit errichtet.
- Es erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes in den Bereichen Planfeststellung, Genehmigung und Überwachung von Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle, Entsorgung radioaktiver Abfälle, Beförderung und Aufbewahrung radioaktiver Stoffe sowie kerntechnische Sicherheit.
- Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
- Wahlen zur Personalvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Schwerbehindertenvertretung sowie die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten finden innerhalb von sechs Monaten nach Errichtung des Bundesamtes statt.
Gesetzestext
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen EntsorgungStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2014 +++)
§ 1Errichtung
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein „Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung“ als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident). Der Aufbau des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie eine Einstellung von sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgen im Laufe des Jahres.
§ 2Aufgaben
§ 3Aufsicht
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Soweit es Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.