Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Diese Anordnung regelt Ehrenpensionen für Personen, die gegen Faschismus gekämpft haben oder von Faschismus verfolgt wurden, sowie für deren Hinterbliebene. Sie würdigt deren Verdienste und erlittene Drangsale.

Für wen: Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus; Hinterbliebene dieser Personen (Witwen, Witwer, Waisen).

Fristen:

  • Eine Witwe gilt als arbeitsunfähig mit Vollendung des 55. Lebensjahres oder mit einem Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Sozialversicherung
Paragraphen
12
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Anspruch auf Ehrenpensionen für Kämpfer und Verfolgte des Faschismus.
  • Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen für Witwen, Witwer und Waisen.
  • Bedingungen für das Pensionsalter und die Arbeitsunfähigkeit.
  • Regelungen für Kinderzuschläge und Waisenpensionen.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus.
  • Hinterbliebene dieser Personen (Witwen, Witwer, Waisen).

Was sind die Eckpunkte?

  • Das Pensionsalter für Frauen ist mit Vollendung des 55. Lebensjahres, für Männer mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.
  • Eine Witwe gilt als arbeitsunfähig mit Vollendung des 55. Lebensjahres oder mit einem Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren.
  • Ein Witwer gilt als arbeitsunfähig mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
  • Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenpension.
  • Waisenpensionen werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus bis zum Abschluss der Berufsausbildung oder des Studiums oder für die Dauer der Invalidität gezahlt.
  • Besteht Anspruch auf zwei Pensionen nach dieser Anordnung, wird nur die höhere gezahlt.
  • Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden; laufende Leistungen werden weitergezahlt.

Sozialversicherung

8

Sozialversicherung

Gesetzestext

Gesetzestext
Inhaltsübersicht (12)
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 (1) Das Pensionsalter wird von Frauen mit Vollendung des 55.
  6. § 6 (1) Als arbeitsunfähig gelten: a)die Witwe mit Vollendung des 55.
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. VIII Sachg. H Abschn. III Nr. 5 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1214 mWv 3.10.1990. (+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++) (+++ Stand: Änderung durch Art. 3 G v. 22. 4.1992 I 906 +++) (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. FEhrPensAnO Anhang EV +++)

EingangsformelUnsere sozialistische Gesellschaft und ihr Staat achten und ehren die Männer und Frauen, die Jahrzehnte ihres Lebens dem Kampf gegen Faschismus und Militarismus verschrieben und mithalfen, den Boden zu bereiten auf dem wachsen konnte, was in der Deutschen Demokratischen Republik verwirklicht wird. Die Verdienste der Kämpfer gegen den Faschismus und die vieljährigen physischen und psychischen Drangsale der Verfolgten des Faschismus würdigend, wird in Übereinstimmung mit der Zentralleitung des Komitees der Antifaschistischen Widerstandskämpfer der Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet:

§ 1

-

§ 2

-

§ 3

(1)
(2)
(3)... Für den Anspruch auf Kinderzuschlag gelten die Bestimmungen des § 7.

§ 4

-

§ 5(1) Das Pensionsalter wird von Frauen mit Vollendung des 55.

Lebensjahres und von Männern mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.

(2)Für die Feststellung der Invalidität gelten die Bestimmungen der Sozialversicherung.

§ 6(1) Als arbeitsunfähig gelten: a)die Witwe mit Vollendung des 55.

Lebensjahres, b)der Witwer mit Vollendung des 60. Lebensjahres, c)die Witwe (der Witwer) bei Vorliegen von Invalidität, d)die Witwe mit einem Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren.

(2)Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenpension.

§ 7

(1)Als anspruchsberechtigte Voll- oder Halbwaisen von Kämpfern gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus gelten: a)die leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder, b)die Stief- und Enkelkinder sowie Pflegekinder, denen vom Kämpfer gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus vor seinem Tode der überwiegende Unterhalt gewährt wurde.
(2)Hinterbliebenenpension an Voll- oder Halbwaisen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus bis zum Abschluß der Berufsausbildung oder des Studiums oder für die Dauer der Invalidität gezahlt.
(3)Heiratet eine Voll- oder Halbwaise während der Berufsausbildung oder des Studiums, wird die Hinterbliebenenpension bis zum Abschluß der Berufsausbildung oder des Studiums weitergezahlt.

§ 8

-

§ 9

Besteht Anspruch auf zwei Pensionen nach dieser Anordnung, wird nur die höhere gezahlt.

§ 10

-

§ 11

-

§ 12

-

SchlußformelDer Staatssekretär für Arbeit und Löhne

Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III(BGBl. II 1990, 885, 1214) Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.bis

  1. ...5.Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus und für deren Hinterbliebene vom
  2. September 1976, zuletzt geändert durch das Rentenangleichungsgesetz vom
  3. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495),mit folgenden Maßgaben:a)Die Anordnung ist bis zum
  4. Dezember 1991 anzuwenden. Die zu diesem Zeitpunkt laufenden Leistungen an Berechtigte und sich daraus ableitende Leistungen an Hinterbliebene werden weitergezahlt.b)(aufgehoben)6.bis
  5. ...

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.