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Gesetz zu dem Abkommen vom 24. November 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen und einer Durchführungsvereinbarung zwischen Deutschland und Kroatien über Soziale Sicherheit zu. Es regelt auch, wie finanzielle Belastungen, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben, ausgeglichen werden.

Für wen: Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kroatien; Einzelne Träger der Unfallversicherung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften sowie Träger der öffentlichen Unfallversicherung.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Sozialversicherung
Artikel
5
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Zustimmung zu einem Abkommen und einer Durchführungsvereinbarung über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und Kroatien.
  • Den Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen für Unfallversicherungsträger, die sich aus der Durchführung des Abkommens ergeben.
  • Die Ermächtigung der Bundesregierung, weitere Regelungen zur Durchführung des Abkommens per Rechtsverordnung zu treffen.
  • Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Abkommens und der Durchführungsvereinbarung.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kroatien.
  • Einzelne Träger der Unfallversicherung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften sowie Träger der öffentlichen Unfallversicherung.

Was sind die Eckpunkte?

  • Das Gesetz stimmt dem Abkommen vom 24. November 1997 und der zugehörigen Durchführungsvereinbarung zu.
  • Außergewöhnliche Belastungen für Unfallversicherungsträger können ausgeglichen werden, wobei der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. über den Ausgleich entscheidet.
  • Die Mittel für den Ausgleich werden durch Umlage auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften oder auf landwirtschaftliche Berufsgenosschaften bzw. Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand aufgebracht.
  • Die Bundesregierung kann per Rechtsverordnung Regelungen zur Anwendung und Durchführung des Abkommens treffen, zum Beispiel zu Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten oder zur Umrechnung von Versicherungszeiten.

Sozialversicherung

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Sozialversicherung

Gesetzestext

Gesetzestext
Inhaltsübersicht (5)
  1. Art 1 Den folgenden, in Bonn am 24.
  2. Art 2
  3. Art 3
  4. Art 4
  5. Art 5

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale SicherheitStandGeändert durch Art. 2 Nr. 12 G v. 27. 4.2002 I 1464 (+++ Textnachweis ab: 4.9.1998 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1Den folgenden, in Bonn am 24.

November 1997 unterzeichneten Übereinkünften wird zugestimmt: 1.Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit, 2.Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit. Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

Art 2

(weggefallen)

Art 3

(1)Ergeben sich aus der Durchführung des Abkommens und der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens für einzelne Träger der Unfallversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet auf Antrag der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. in seiner Eigenschaft als deutsche Verbindungsstelle im Bereich der Unfallversicherung. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Umlage auf alle gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Verhältnis der Ausgaben für Sachleistungen der einzelnen gewerblichen Berufsgenossenschaften zu den Ausgaben aller gewerblichen Berufsgenossenschaften für Sachleistungen des vorvergangenen Kalenderjahres aufgebracht.
(2)Außergewöhnliche Belastungen, die gemäß Artikel 23 Abs. 1 des Abkommens bei entsprechender Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Zuständigkeiten in der gesetzlichen Unfallversicherung einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder einem Träger der öffentlichen Unfallversicherung entstanden wären, werden auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder auf die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand umgelegt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im Bereich der Unfallversicherung der öffentlichen Hand bleiben bei der Ermittlung der Umlage die Ausgaben für Sachleistungen, die für den versicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, außer Betracht.

Art 4

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Die Vereinbarungen können auch Änderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchführungsvereinbarung vorsehen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: 1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 28 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen, 2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken, 3.das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen, 4.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 28 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen, 5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.

Art 5

(1)Dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 44 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.