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Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen

Kurz gesagt

Dieses Gesetz dient dem Abbau von Fehlsubventionierungen und Mietverzerrungen im Wohnungswesen. Es regelt insbesondere die vorzeitige Ablösung und höhere Verzinsung öffentlicher Baudarlehen sowie einen Schuldnachlass bei deren Rückzahlung.

Was es regelt

  • Die vorzeitige Ablösung öffentlicher Baudarlehen für Eigenheime, Eigensiedlungen und eigengenutzte Eigentumswohnungen.
  • Die Möglichkeit, höhere Zinsen für bestimmte öffentliche Baudarlehen zu verlangen.
  • Einen Schuldnachlass bei vorzeitiger Rückzahlung der Restschuld öffentlicher Baudarlehen.
  • Änderungen am Wohnungsbaugesetz für das Saarland.

Wen es betrifft

  • Eigentümer von Eigenheimen, Eigensiedlungen oder eigengenutzten Eigentumswohnungen, die öffentliche Baudarlehen erhalten haben.
  • Darlehensverwaltende Stellen, die öffentliche Baudarlehen vergeben haben.

Eckpunkte

  • Eigentümer können öffentliche Baudarlehen, die nach dem 31. Dezember 1969 bewilligt wurden, nach zwei Jahren vorzeitig ablösen.
  • Für öffentliche Baudarlehen, die zwischen dem 31. Dezember 1959 und dem 1. Januar 1969 bewilligt wurden, können Zinsen bis zu 6 Prozent jährlich verlangt werden.
  • Ein Schuldnachlass von 15 Prozent der Darlehensrestschuld wird gewährt, wenn die Restschuld innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zurückgezahlt wird, sofern die öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1970 bewilligt wurden.
  • Das Gesetz trat am 1. Januar 1982 in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im WohnungswesenÜberschrift: Unterartikel 2 u. 3 dieses G gelten nicht im Saarland Das G wurde als Artikel 27 G 63-15-3 v. 22.12.1981 I

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1982 +++)

Schlußvorschriften

§ 1Schuldnachlaß bei Rückzahlung

(1)Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung, für die öffentliche Mittel vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, erhält einen Schuldnachlaß von 15 vom Hundert der Darlehensrestschuld, wenn er die verbleibende Restschuld innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückzahlt.
(2)Absatz 1 gilt auch für eine Wohnung, die mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden ist.

§ 2Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3Saar-Klausel

Unterartikel 2 und 3 gelten nicht im Saarland.

§ 4

-

§ 5Inkrafttreten

Dieser Artikel tritt am

  1. Januar 1982 in Kraft; § 16a Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes (Unterartikel 2 Nr. 1) tritt am
  2. Januar 1983 in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.