Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie über die religiöse Erziehung eines Kindes entschieden wird, insbesondere wenn sich die Eltern nicht einig sind oder andere Personen für das Kind sorgen. Es legt fest, wer wann über die Religionszugehörigkeit oder die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen darf.
Was es regelt
- Die freie Einigung der Eltern über die religiöse Erziehung eines Kindes.
- Verfahren bei Uneinigkeit der Eltern oder bei Sorgerechtsfragen durch Vormund oder Pfleger.
- Die Rechte des Kindes bezüglich seiner religiösen Erziehung ab einem bestimmten Alter.
- Die Anwendung der Bestimmungen auf die Erziehung in einer nicht bekenntnismäßigen Weltanschauung.
Wen es betrifft
- Eltern, die das Recht und die Pflicht zur Personensorge für ein Kind haben.
- Vormünder oder Pfleger, denen die Sorge für die Person eines Kindes zusteht.
- Kinder, insbesondere ab dem vollendeten zehnten oder vierzehnten Lebensjahr.
Eckpunkte
- Die Einigung der Eltern über die religiöse Erziehung ist jederzeit widerruflich und endet mit dem Tod eines Ehegatten.
- Während der Ehe kann kein Elternteil ohne Zustimmung des anderen das Bekenntnis des Kindes ändern oder es vom Religionsunterricht abmelden.
- Ab dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr entscheidet das Kind selbst über seine Religionszugehörigkeit.
- Ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr kann ein Kind nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
Gesetzestext
Gesetz über die religiöse KindererziehungStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
§ 1
Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht, für die Person des Kindes zu sorgen. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst.
§ 2
§ 3
§ 4
Verträge über die religiöse Erziehung eines Kindes sind ohne bürgerliche Wirkung.
§ 5
Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
§ 6
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Erziehung der Kinder in einer nicht bekenntnismäßigen Weltanschauung entsprechende Anwendung.
§ 7Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Familiengericht zuständig.
Ein Einschreiten von Amts wegen findet dabei nicht statt, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
§ 8
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen der Landesgesetze sowie Artikel 134 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch werden aufgehoben.
(XXXX) §§ 9 und 10
§ 11Das Gesetz tritt am 1.
Januar 1922 in Kraft.