Gesetz zur Erstellung gesamtwirtschaftlicher Vorausschätzungen der Bundesregierung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Erstellung und Veröffentlichung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung, die als Grundlage für die Haushalts- und Finanzplanung dienen. Es legt fest, wer diese Vorausschätzungen erstellt, was sie beinhalten müssen und wie sie überprüft werden.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung.
- Den Inhalt, die Mittel und die Form dieser Vorausschätzungen.
- Die jährliche Anzahl und Art der zu erstellenden Vorausschätzungen.
- Die Überprüfung der Vorausschätzungen durch eine unabhängige Einrichtung.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Gesundheit.
- Alle Ressorts der Bundesregierung, die Informationen bereitstellen müssen.
- Eine unabhängige Einrichtung, die die Vorausschätzungen überprüft.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt die Vorausschätzungen im Einvernehmen mit mehreren anderen Ministerien und dem Bundeskanzleramt.
- Es werden jährlich in der Regel drei gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen erstellt: die Jahresprojektion, die Frühjahrsprojektion und die Herbstprojektion.
- Die Vorausschätzungen müssen einen Projektionszeitraum von insgesamt mindestens fünf Kalenderjahren umfassen.
- Die Vorausschätzungen sollen die wahrscheinlichste Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft darstellen und dem Vorsichtsprinzip folgen.
Gesetzestext
Gesetz zur Erstellung gesamtwirtschaftlicher Vorausschätzungen der Bundesregierung
(+++ Textnachweis ab: 5.7.2017 +++)
§ 1Zuständigkeit
§ 2Erstellung, Inhalt, Mittel und Form
§ 3Verordnungsermächtigung zur Überprüfung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen durch eine unabhängige Einrichtung
Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen, die den Haushalts- und Finanzplanungen der Bundesregierung zugrunde liegen, sind von einer unabhängigen Einrichtung mit dem Ziel der Befürwortung zu überprüfen. Die unabhängige Einrichtung ist dabei von Weisungen der Bundesregierung und anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen frei. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen 1.eine Einrichtung als unabhängige Einrichtung im Sinne des Satzes 2, die über die für die Überprüfung der Vorausschätzungen erforderlichen Sachkenntnisse, Erfahrungen und Mittel verfügt, und, falls diese Einrichtung aus mehreren Institutionen oder Personen besteht, ihre Zusammensetzung,2.den Zugang der unabhängigen Einrichtung zu den für die Überprüfung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen erforderlichen Informationen,3.das Verfahren der Überprüfung und Befürwortung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen durch die unabhängige Einrichtung,4.die Befugnis der unabhängigen Einrichtung, im Rahmen des Befürwortungsverfahrens öffentliche Stellungnahmen abzugeben,5.die Mittelausstattung der unabhängigen Einrichtung sowie6.die Befugnis der unabhängigen Einrichtung, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 4Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.