Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu einem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen zu und regelt deren Anwendung in Deutschland. Es legt fest, welche Personen und Organisationen bestimmte diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946.
- Die Ausweitung von Vorrechten und Immunitäten auf den Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland und seine Familie.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, zusätzliche diplomatische Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
- Die Vorrechte und Immunitäten für Teilnehmer an bestimmten Veranstaltungen der Vereinten Nationen.
Wen es betrifft
- Die Vereinten Nationen und ihre Mitglieder sowie deren Bedienstete und Familienangehörige.
- Der Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland und seine Familie.
- Teilnehmer an Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen der Vereinten Nationen in Deutschland.
- Sachverständige, die im Auftrag der Vereinten Nationen tätig sind.
Eckpunkte
- Die Bundesrepublik Deutschland stimmt dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen zu.
- Die in Abschnitt 19 des Übereinkommens genannten Vorrechte und Immunitäten gelten auch für den Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland, dessen Ständigen Vertreter sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder.
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere diplomatische Vorrechte und Immunitäten gewähren, soweit diese nicht im Übereinkommen geregelt sind.
- Für deutsche Teilnehmer an Veranstaltungen der Vereinten Nationen gelten die Immunitäten von der Gerichtsbarkeit nicht bei Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschriften oder bei Schäden durch Motorfahrzeuge.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
(+++ Textnachweis ab: 24. 8.1980 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem am 13.
Februar 1946 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Die in Abschnitt 19 des Übereinkommens vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gelten auch für den Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland, dessen Ständigen Vertreter sowie für deren Ehegatten und minderjährige Kinder.
Art 3
Art 4
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Art 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Art 6(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 4 Abs.
2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 4 Abs. 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.