Gesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und an
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und den Niederlanden zu, der Grenzfragen und andere Probleme zwischen den beiden Ländern regelt. Es legt fest, wie deutsches Recht in Gebieten angewendet wird, die von den Niederlanden an Deutschland übergehen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande.
- Das Inkrafttreten von Bundesrecht in Gebieten, die von den Niederlanden an Deutschland übergehen.
- Das Außerkrafttreten von niederländischem Recht in diesen Gebieten.
- Die Ermächtigung zur Regelung von Grundbuchfragen in den betroffenen Gebieten.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande.
- Personen und Eigentümer in den Gebieten, die aufgrund des Vertrags die Staatsangehörigkeit oder die Zugehörigkeit zum Hoheitsgebiet wechseln.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 8. April 1960 und den beigefügten Briefwechseln wird zugestimmt.
- In Gebieten, die am 31. Dezember 1937 zum Königreich der Niederlande gehörten und nun zur Bundesrepublik Deutschland gehören, tritt das Bundesrecht in Kraft.
- Die Bundesregierung darf Rechtsverordnungen zur Durchführung späterer Grenzänderungen erlassen.
- Die Landesregierungen dürfen Rechtsverordnungen zur Regelung von Grundbuchfragen in den betroffenen Gebieten erlassen.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Probleme
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem in Den Haag am 8.
April 1960 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag) und den beigefügten Briefwechseln wird zugestimmt. Der Vertrag und die beigefügten Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht. Art. 1 Satz 1: Mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 8.6.1977 I 1547 - 1 BvL 4/75 -
Art 2(1) In den Gebietsteilen, die am 31.
Dezember 1937 zum Königreich der Niederlande gehörten und die gemäß Artikel 1 des Grenzvertrags zur Bundesrepublik Deutschland gehören, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderungen die in den angrenzenden deutschen Gemeinden geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Das gleiche gilt für die niederländischen Gebietsteile, die gemäß Artikel 2 des Grenzvertrags zu einem späteren Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland eingegliedert werden.
Art 3
Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen zu erlassen, die zur Durchführung der in Artikel 2 des Grenzvertrags und in § 33 der Anlage A zum Grenzvertrag vorgesehenen späteren Änderungen des Grenzverlaufs erforderlich sind.
Art 4
(XXXX) Art 5 bis 10(weggefallen)