Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Haftung des Reiches für Schäden, die Reichsbeamte in Ausübung ihrer öffentlichen Gewalt verursachen. Es legt fest, dass das Reich anstelle des Beamten für bestimmte Amtspflichtverletzungen haftet.
Was es regelt
- Die Verantwortlichkeit des Reiches für vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen von Reichsbeamten.
- Die Haftung des Reiches auch bei Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit des Beamten.
- Die Zuständigkeit der Landgerichte für Ansprüche aus diesem Gesetz.
- Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes, z.B. bei Beamten, die auf Gebühren angewiesen sind.
Wen es betrifft
- Das Reich als Haftungsträger.
- Reichsbeamte, einschließlich Personen des Soldatenstandes (mit Ausnahmen).
- Dritte, denen durch Amtspflichtverletzungen von Reichsbeamten Schaden entsteht.
Eckpunkte
- Das Reich haftet anstelle des Beamten, wenn ein Reichsbeamter vorsätzlich oder fahrlässig eine Amtspflicht verletzt (§ 1 Abs. 1).
- Auch wenn der Beamte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Geistesstörung handlungsunfähig war, haftet das Reich, soweit die Billigkeit dies erfordert (§ 1 Abs. 2).
- Landgerichte sind ausschließlich zuständig für Ansprüche gegen das Reich aus diesem Gesetz, unabhängig vom Streitwert (§ 3 Abs. 1).
- Das Gesetz gilt nicht für Beamte, die auf Gebühren angewiesen sind, oder für bestimmte Handlungen im auswärtigen Dienst, wenn der Reichskanzler dies erklärt (§ 5 Nr. 1, 2).
Gesetzestext
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine BeamtenStandGeändert durch Art. 6 G v. 28.7.1993 I 1394 Außer Kraft nach Maßgabe d. § 36 durch § 34 Abs. 1 Nr. 5 G v. 26.6.1981 I 553 mWv 1.1.1982 Jedoch n
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
§ 1
§ 2
-
§ 3
§ 4
-
§ 5
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung: 1.soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind; 2.soweit es sich um das Verhalten eines mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt und dieses Verhalten nach einer amtlichen Erklärung des Reichskanzlers politischen oder internationalen Rücksichten entsprochen hat.
§ 6
Unberührt bleiben die Vorschriften anderer Reichsgesetze, soweit sie für bestimmte Fälle die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen.