Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und überträgt bestimmte Disziplinarbefugnisse.
Was es regelt
- Die Übertragung von Disziplinarbefugnissen auf bestimmte Präsidentinnen und Präsidenten.
- Die Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen.
- Die Möglichkeit, Zurückstufungen oder Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen.
- Die Ausübung von Disziplinarbefugnissen gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
Wen es betrifft
- Die Präsidentinnen und Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, des Bundessozialgerichts, des Bundesamts für Soziale Sicherung und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
- Ihnen nachgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte.
Eckpunkte
- Die Präsidentinnen und Präsidenten können Dienstbezüge bis zum Höchstmaß kürzen.
- Sie können Zurückstufungen oder Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis für Beamtinnen und Beamte bis Besoldungsgruppe A 15 aussprechen.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales muss unverzüglich über die Einleitung von Disziplinarverfahren unterrichtet werden.
- Diese Anordnung ist seit dem 1. April 2024 in Kraft.
Gesetzestext
BMinASBDGAnO 2024BMinASBDGAnO2024-04-02BGBl I2024, Nr. 113Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales BMinASBDGAnO
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2024 +++)
§ 34
Absatz 5, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom
- Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist,–
§ 127Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, sowie–
§ 40
Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), der zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,die folgende Anordnung: BMinASBDGAnO 2024BMinASBDGAnOI.Übertragung von DisziplinarbefugnissenDer oder dem 1.Präsidentin oder Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,2.Präsidentin oder Präsidenten des Bundessozialgerichts,3.Präsidentin oder Präsidenten des Bundesamts für Soziale Sicherung,4.Präsidentin und Professorin oder Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizinwerden für die ihr oder ihm
geordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen: a)die Befugnis,
§ 34
Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,b)die Befugnis,
§ 34
Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen,c)die Befugnis,
§ 84
Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,d)die Zuständigkeit,
§ 42
Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid für die von ihr oder ihm erlassenen Verwaltungsakte zu erlassen,e)die Befugnis
§ 127
Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten, soweit sich diese gegen die von ihr oder ihm erlassenen Verwaltungsakte richten. BMinASBDGAnO 2024BMinASBDGAnOII.UnterrichtungÜber die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich zu unterrichten. Dazu ist der
§ 17
Absatz 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen. Die Berichtspflichten
§ 35Absatz 1 und § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt. BMin
ASBDGAnO 2024BMinASBDGAnOIII.Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom
- April 2024 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
- Februar 2006 (BGBl. I S. 525) nur noch auf vor dem
- April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren anzuwenden.