Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Prägung und das Inverkehrbringen einer speziellen Bundesmünze im Nennwert von 5 Deutschen Mark zum Gedenken an den Dichter Joseph Freiherr von Eichendorff.
Für wen: Die Bundesregierung, die die Prägung veranlasst; Personen, die diese Gedenkmünze erhalten oder verwenden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Ausgabe einer Gedenkmünze.
- Das Material, die Größe und das Gewicht dieser Münze.
- Das genaue Aussehen und die Beschriftung beider Seiten der Münze sowie des Münzrandes.
- Den Anlass und die Stückzahl der Prägung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesregierung, die die Prägung veranlasst.
- Personen, die diese Gedenkmünze erhalten oder verwenden.
Was sind die Eckpunkte?
- Es werden 200.000 Stück Bundesmünzen im Nennwert von je 5 Deutschen Mark geprägt.
- Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer.
- Sie hat einen Durchmesser von 29 Millimeter und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
- Die Münze erinnert an den 100. Todestag von Joseph Freiherr von Eichendorff am 26. November 1957.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Münz5DMBek 19571957-11-12BGBl I1957, 1792Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark Überschrift: Im Saarland eingeführt durch § 4 Nr. 1 G v. 29.6.1959 I 402; für Berlin vgl. Bek. v. 20.11.1957 GVBl. 1958 S. 8 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) Münz5DMBek 1957(XXXX)(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323) werden zum Gedenken an den Dichter Joseph Freiherr von Eichendorff, dessen Todestag sich am 26. November 1957 zum 100. Mal jährt, 200 000 Stück Bundesmünzen im Nennwert von je 5 Deutschen Mark geprägt und demnächst in den Verkehr gebracht (Eichendorff-Gedenkmünze).
Münz5DMBek 1957SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen Münz5DMBek 1957(XXXX)Abbildung der Münze(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1957, 1793