Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes
Kurz gesagt
Diese Geschäftsordnung regelt das Verfahren für die Beratung dringlicher Gesetzesvorlagen im Verteidigungsfall, wie sie in Artikel 115d des Grundgesetzes vorgesehen sind. Sie legt fest, wie Bundestag und Bundesrat in solchen Ausnahmesituationen zusammenarbeiten.
Was es regelt
- Die Einberufung und Tagesordnung gemeinsamer Beratungen von Bundestag und Bundesrat.
- Die Durchführung der Beratungen, einschließlich Ausschussberatungen.
- Die Vorsitzführung bei gemeinsamen Beratungen und Abstimmungen.
- Die Schlussberatung und Schlussabstimmung über Gesetzesvorlagen.
Wen es betrifft
- Den Bundestag und den Bundesrat.
- Die Bundesregierung, wenn sie Gesetzesvorlagen als dringlich bezeichnet.
Eckpunkte
- Bundestag und Bundesrat werden unverzüglich zur gemeinsamen Beratung einberufen, wenn die Bundesregierung eine Gesetzesvorlage als dringlich bezeichnet.
- Zwischen Einladung und Beratung soll eine Frist von drei Tagen liegen, die auf Verlangen der Bundesregierung abgekürzt werden kann.
- Es findet nur eine Beratung statt, die für Ausschussberatungen unterbrochen werden kann.
- Für die Zustimmung des Bundesrates ist die Mehrheit seiner Stimmen erforderlich, sofern nicht nach dem Grundgesetz eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist.
Gesetzestext
Art115d
GO1969-07-02BGBl I1969, 1100Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes (+++ Textnachweis ab: 13.8.1969 +++)
Art115dGOEingangsformel
Zur Ausführung des Artikels 115d des Grundgesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates für die Beratung dringlicher Gesetzesvorlagen im Verteidigungsfalle die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Art115dGO§ 1Einberufung
Art115dGO§ 2Vorsitz
Art115dGO§ 3Beratung
Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf Beschluß des Bundestages oder des Bundesrates für Ausschußberatungen zu unterbrechen.
Art115dGO§ 4Ausschußberatung
Art115dGO§ 5Schlußberatung und Schlußabstimmung
Art115dGO§ 6Entsprechende Anwendung der Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates
Im übrigen findet auf das Verfahren die Geschäftsordnung des Bundestages entsprechende Anwendung. Für die Abstimmungen der Mitglieder des Bundesrates und für die Abstimmungen der Vertreter in den Ausschüssen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates.