Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu und regelt deren Umsetzung in Deutschland. Es legt fest, welche Behörden für die verschiedenen Aspekte des Kulturgutschutzes zuständig sind.
Was es regelt
- Die Zustimmung zur Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und deren Protokoll.
- Die Zuständigkeiten der Bundes- und Landesbehörden bei der Ausführung dieses Gesetzes.
- Die Ausgabe von Ausweisen und Armbinden für bestimmtes Personal.
- Die Regelung von Transporten von Kulturgut.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei der Konvention.
- Verschiedene Bundesministerien und Behörden (z.B. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Bundesminister des Auswärtigen, Bundesminister der Verteidigung, Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe).
Eckpunkte
- Die Konvention und das Protokoll werden nach der Zustimmung veröffentlicht.
- Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des Bundes aus, sofern keine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
- Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat ist zuständig für die Ausgabe von Ausweisen und Armbinden sowie für Transporte.
- Der Bundesminister der Verteidigung ist zuständig für die Durchführung der Konvention durch die Streitkräfte und die Verbreitung des Wortlauts in der Bundeswehr.
Gesetzestext
Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten KonfliktenStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.8.1971 +++)
Art 1Der in Den Haag am 14.
Mai 1954 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten nebst Protokoll wird zugestimmt. Die Konvention und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt, wobei die Rechte und die Verantwortlichkeiten der alliierten Behörden, vor allem die ihnen zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Sicherheit von Berlin und insbesondere auf militärischem Gebiet, unberührt bleiben.