Gesetz zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die Länder
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Überleitung der sozialen Wohnraumförderung vom Bund auf die Länder und legt fest, wie Darlehen des Bundes zur Wohnungsbauförderung von den Ländern zurückzuzahlen sind. Es bestimmt auch die weitere Anwendung älterer Vorschriften für bestimmte Wohnungsfürsorgemittel und geförderten Wohnraum.
Was es regelt
- Die Verzinsung und Tilgung von Bundesdarlehen und Finanzhilfen, die den Ländern zur Förderung des Wohnungsbaus gewährt wurden.
- Die weitere Anwendung von § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes für bestimmte Wohnungsfürsorgemittel des Bundes.
- Die weitere Anwendung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung für bestimmten geförderten Wohnraum.
- Details zur Rückzahlung der Bundesmittel und Finanzhilfen durch Verwaltungsvereinbarungen.
Wen es betrifft
- Die Länder, die Bundesmittel und Finanzhilfen zur Wohnungsbauförderung erhalten haben.
- Empfänger von Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes und Bewohner von Wohnraum, der nach bestimmten älteren Gesetzen gefördert wurde.
Eckpunkte
- Die Länder müssen die Bundesmittel und Finanzhilfen mindestens so verzinsen und tilgen, dass die Beträge dem Anteil der Bundesmittel an den gesamten Fördermitteln des Landes entsprechen.
- Die Tilgung der Bundesmittel und Finanzhilfen muss mindestens ein Prozent betragen.
- Die Verpflichtung der Länder zur vollständigen Tilgung der Darlehen bleibt bestehen.
- Für bestimmte Wohnungsfürsorgemittel, die vor dem 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 bewilligt wurden, gilt § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 31. Dezember 2001 weiter.
Gesetzestext
Gesetzestext
Gesetz zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die LänderStandGeändert durch Art. 3 G v. 9.11.2012 I 2291 Das G wurde als Artikel 6 des G v. 5.9.2006 I 2098 vom Bundestag mit Zustimmung des
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2007 +++)
Artikel 4des Gesetzes vom 15.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert worden ist, vor dem
- Januar 2003nach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1994 (BGBl. I S. 2137),
Artikel 7Abs.
8 des Gesetzes vom
- Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, bewilligt worden sind, ist § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der am
- Dezember 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)Auf Wohnraum, 1.für dessen Bau ein Darlehen oder ein Zuschuss aus den in Absatz 1 genannten Wohnungsfürsorgemitteln vor dem
- Januar 2002 und in den Fällen des § 46 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vor dem
- Januar 2003 bewilligt worden ist,2.der nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), zuletzt geändert durch Artikel 59 der Verordnung vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2304), gefördert worden ist,sind das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2001 (BGBl. I S. 2404),
Artikel 2des Gesetzes vom 9.
November 2012 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2346), und die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2346), weiter anzuwenden, soweit diese Vorschriften am
- Dezember 2006 Anwendung finden.