Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Staatsvertrag regelt eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze zwischen dem Saarland und Rheinland-Pfalz durch den Austausch bestimmter Flurstücke. Er legt fest, wie mit den rechtlichen und verwaltungstechnischen Folgen dieser Gebietsänderung umzugehen ist.
Für wen: Das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz; Die Gemeinde Freisen im Saarland und die Ortsgemeinde Herchweiler in Rheinland-Pfalz.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Abtretung von Flurstücken aus der Gemeinde Freisen (Saarland) an Rheinland-Pfalz.
- Die Abtretung von Flurstücken aus der Ortsgemeinde Herchweiler (Rheinland-Pfalz) an das Saarland.
- Den entschädigungslosen Übergang von Verwaltungsvermögen öffentlicher Körperschaften in den abgetretenen Gebieten.
- Die Nicht-Erhebung von öffentlichen Abgaben und Auslagen für bestimmte Amtshandlungen und Eintragungen im Zusammenhang mit der Grenzänderung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz.
- Die Gemeinde Freisen im Saarland und die Ortsgemeinde Herchweiler in Rheinland-Pfalz.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Saarland tritt Flurstücke in der Gemarkung Haupersweiler an Rheinland-Pfalz ab (Anlage 1).
- Rheinland-Pfalz tritt Flurstücke in der Gemarkung Herchweiler an das Saarland ab (Anlage 2).
- Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht entschädigungslos über.
- Für Amtshandlungen und Eintragungen im Zusammenhang mit der Grenzänderung werden keine öffentlichen Abgaben oder Auslagen erhoben.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
GrÄndStVtr SL/RP2003-05-27BGBl I2004, 259Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (+++ Textnachweis ab: 1. 1.2004 +++)(+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtr SL/RPBek +++) GrÄndStVtr SL/RPEingangsformelDas Saarland und das Land Rheinland-Pfalz schließen aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863), und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) nachstehenden Staatsvertrag:
GrÄndStVtr SL/RPArt 1(1) Das Saarland tritt an das Land Rheinland-Pfalz aus dem Gebiet der Gemeinde Freisen die in der Anlage 1 dieses Staatsvertrags aufgeführten Flurstücke in der Gemarkung Haupersweiler ab.
GrÄndStVtr SL/RPSchlussformelFür das Land Rheinland-Pfalz Der Ministerpräsident Für das Saarland Der Ministerpräsident GrÄndStVtr SL/RPArt 2Abweichend von § 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geht Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts in den abzutretenden Gebieten jeweils entschädigungslos auf die im aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.
GrÄndStVtr SL/RPArt 3Für die im Zusammenhang mit der Änderung der Landesgrenze stehenden Amtshandlungen sowie Eintragungen der Rechtsänderungen in die Grundbücher und sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden öffentliche Abgaben und Auslagen nicht erhoben.
GrÄndStVtr SL/RPArt 4Die von der Änderung der Landesgrenze betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände werden, soweit dies erforderlich ist, ihre infolge der Grenzänderung aufgetretenen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch schriftliche Vereinbarungen regeln. Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörden.
GrÄndStVtr SL/RPArt 5Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gilt in den abzutretenden Gebieten jeweils das Recht des aufnehmenden Landes und der dort zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände. Gleichzeitig tritt in den abzutretenden Gebieten das bisherige Landes- und Ortsrecht außer Kraft. Für die vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse bleiben die bis dahin geltenden Vorschriften maßgebend.
GrÄndStVtr SL/RPArt 6(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht und mit jeweils einer Ausfertigung des Staatsvertrags in den Staatskanzleien des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt.