Gesetz zu dem Abkommen vom 24. September 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen und einer Durchführungsvereinbarung zwischen Deutschland und Slowenien über Soziale Sicherheit zu. Es regelt die Umsetzung dieser Vereinbarungen in deutsches Recht.
Für wen: Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Slowenien; Personen, die von den Regelungen zur Sozialen Sicherheit zwischen diesen beiden Staaten betroffen sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sozialversicherung
- Artikel
- 5
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zustimmung zu einem Abkommen und einer Durchführungsvereinbarung über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und Slowenien.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, weitere Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens zu erlassen.
- Die Regelung von Details zur Anwendung und Durchführung des Abkommens, wie Informationspflichten und Verfahren.
- Die Übertragung bestimmter Aufgaben auf die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Slowenien.
- Personen, die von den Regelungen zur Sozialen Sicherheit zwischen diesen beiden Staaten betroffen sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Gesetz stimmt dem Abkommen vom 24. September 1997 und der zugehörigen Durchführungsvereinbarung zu.
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft setzen.
- Regelungen können insbesondere Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie die Umrechnung von Versicherungszeiten betreffen.
- Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Bonn, übernimmt Aufgaben nach verschiedenen Sozialversicherungsabkommen.
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über Soziale SicherheitStandGeändert durch Art. 2 Nr. 11 G v. 27. 4.2002 I 1464 (+++ Textnachweis ab: 4.9.1998 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Den folgenden, in Laibach am 24.
September 1997 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt: 1.Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit, 2.Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit. Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
(weggefallen)
Art 3
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Die Vereinbarungen können auch Änderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchführungsvereinbarung vorsehen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: 1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 29 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen, 2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken, 3.das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen, 4.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 29 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen, 5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
Art 4Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach -Artikel 10 des Abkommens vom 12.
Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1969 II S. 1437), -den Artikeln 7 und 11 des Abkommens vom
- März 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit (BGBl. 1986 II S. 550), -den Artikeln 4 und 6 des Abkommens vom
- April 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Sozialversicherung von Arbeitnehmern, die in das Gebiet des anderen Staates vorübergehend entsandt werden (BGBl. 1974 II S. 925), -den Artikeln 7 und 11 des Abkommens vom
- April 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit (BGBl. 1986 II S. 582) werden vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Bonn, übertragen.