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Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik

Kurz gesagt

Dieses Verfassungsgesetz regelt die Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik und legt deren territoriale Gliederung fest. Es tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.

Was es regelt

  • Die Bildung von fünf neuen Ländern: Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen.
  • Die genaue territoriale Zusammensetzung dieser Länder durch Zusammenlegung und Abgrenzung von Bezirksterritorien und Kreisen.
  • Die Möglichkeit zur Änderung von Ländergrenzen durch Staatsverträge nach Bürgerbefragungen.
  • Die Rückkehr von Gemeinden oder Städten zu ihrem Landeszugehörigkeit vom 23. Juli 1952 unter bestimmten Bedingungen.
  • Den Übergang von Verwaltungsorganen, Einrichtungen und Personal auf die neu gebildeten Länder.

Wen es betrifft

  • Die Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik, da neue Länder gebildet werden.
  • Verwaltungsorgane, öffentliche Verwaltung und Rechtspflege dienende Einrichtungen sowie deren Personal.

Eckpunkte

  • Fünf Länder werden gebildet: Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen.
  • Die Bildung der Länder erfolgt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990.
  • Grenzänderungen bedürfen eines Staatsvertrages zwischen den beteiligten Ländern nach Bürgerbefragungen.
  • Der erstgewählte Landtag tritt spätestens am 14. Tag nach der Wahl zusammen und bildet spätestens am 20. Tag danach eine vorläufige Landesregierung.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)§ 1§ 2§ 22§ 23§ 24§ 25

gesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap.

(+++ Textnachweis ab: 3.10.1990 +++)

010-Territoriale Gliederung

§ 1(1) Mit Wirkung vom 3.

Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet: -Mecklenburg-Vorpommerndurch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin,.ohne die Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin; -Brandenburgdurch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Cottbus, Frankfurt/Oder und Potsdam,.ohne die Kreise Hoyerswerda, Jessen und Weißwasser, .zuzüglich der Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin; -Sachsen-Anhaltdurch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Halle und Magdeburg,.ohne den Kreis Artern, .zuzüglich des Kreises Jessen; -Sachsendurch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Dresden, Karl-Mark-Stadt/Chemnitz und Leipzig,.ohne die Kreise Altenburg und Schmölln; .zuzüglich der Kreise Hoyerswerda und Weißwasser; -Thüringendurch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Erfurt, Gera und Suhl,.zuzüglich der Kreise Altenburg, Artern und Schmölln.

(2)

§ 2

(1)
(2)Änderungen von Grenzen der Länder der DDR, die im Ergebnis von Bürgerbefragungen in Gemeinden und Städten begehrt werden und von der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurden, bedürfen eines Staatsvertrages zwischen den beteiligten Ländern.
(3)Wollen Gemeinden oder Städte nach der Länderbildung in das Land zurückkehren, dem sie am 23. Juli 1952 angehörten, ist ihrem in Bürgerbefragungen bekundeten und durch die Volksvertretungen bestätigten Willen stattzugeben, sofern dadurch keine Ex- bzw. Enklaven entstehen.

(XXXX) §§ 3 bis 21(weggefallen)

§ 22Übergang von Einrichtungen und Personal

Mit der Bildung von Ländern in der DDR gehen Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen der Republik, soweit sie nach diesem Gesetz Aufgaben der Länder wahrnehmen, auf die Länder über. Soweit Aufgaben auf die Länder übergehen, geht das Personal anteilmäßig auf die Länder über.

020-Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 23

(1)
(2)Der erstgewählte Landtag, dem zugleich die Aufgabe einer verfassungsgebenden Landesversammlung obliegt, tritt spätestens am
  1. Tag nach der Wahl zusammen. Spätestens am
  2. Tag nach seinem Zusammentritt hat er eine vorläufige Landesregierung zu bilden.
(3)Nach Inkrafttreten der Landesverfassung wird die Landesregierung nach den Bestimmungen dieser Verfassung gebildet.

§ 24

-

§ 25Inkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.
(2)
(3)

SchlußformelDie Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.