Gesetz zur Ausführung der versorgungsrechtlichen Regelungen der am 25. August 1953 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkeh
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Versorgungsbezügen für bestimmte deutsche Beamte, die dauerhaft in der Schweiz eingesetzt waren, an die Lebenshaltungskosten in der Schweiz. Es weicht dabei vom deutschen Beamtenversorgungsgesetz ab, um die Verpflichtungen aus einem Abkommen mit der Schweiz zu erfüllen.
Was es regelt
- Die Anpassung von Versorgungsbezügen an die Lebenshaltungskosten in der Schweiz.
- Das Verfahren zur Ermittlung der Ruhestandsbezüge nach Schweizer Recht.
- Die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Regelungen.
Wen es betrifft
- Das Bundeseisenbahnvermögen.
- Beamtinnen und Beamte, die vor dem Ruhestand dauerhaft in der Schweiz eingesetzt waren und ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in Büsingen am Hochrhein behalten.
- Hinterbliebene dieser Beamtinnen und Beamten.
Eckpunkte
- Die Versorgungsbezüge werden an die Lebenshaltungskosten der Schweiz angepasst.
- Die Anpassung erfolgt so, dass die Versorgungsempfänger die Bezüge erhalten, auf die nach Schweizer Recht vor Steuerabzug ein Anspruch bestünde.
- Eine Anpassung erfolgt nicht, wenn die nach deutschem Beamtenversorgungsgesetz umgerechneten Bezüge höher wären.
- Die angepassten Bezüge werden in Schweizer Franken zum gültigen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank ausgezahlt.
Gesetzestext
EStrCHEVRegAusfG2020-03-31BGBl II2020, 251Gesetz zur Ausführung der versorgungsrechtlichen Regelungen der am 25. August 1953 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet (+++ Textnachweis ab: 8.4.2020 +++)Das G wurde als Artikel 2 G v. 31.3.2020 II 251 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Abs. 1 dieses G am 8.4.2020 in Kraft getreten. Zur Zustimmung der Gesetzgebungsorgane zur Vereinbarung vom 25.8.1953 vgl. Art. 1 G v. 31.3.2020 II 251 (EStrCHEVbgG). Die Vereinbarung ist gem. Art. 3 Abs. 2 dieses G am 1.9.1953 in Kraft getreten. EStrCHEVRegAusfG§ 1Versorgungsrechtliche Regelungen
- August 1953 (Vertragsgesetz vom
- März 2020 (BGBl. 2020 II S. 251, 253)) verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, die vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund der Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 1 der Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom
- August 1953 dauerhaft in der Schweiz eingesetzt waren und nach Eintritt in den Ruhestand ihren Wohnsitz in der Schweiz oder der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein behalten, sowie die von deren Hinterbliebenen an die Lebenshaltungskosten der Schweiz anzupassen, so weicht das Bundeseisenbahnvermögen insoweit nach Maßgabe von Absatz 2 und der Rechtsverordnung nach § 2 vom Beamtenversorgungsgesetz ab.