Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Übereinkommen zu, das die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten regelt. Es legt fest, wie Schiedssprüche aus diesem Übereinkommen in Deutschland vollstreckt werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem internationalen Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten.
- Die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen, die auf Grundlage dieses Übereinkommens ergangen sind.
- Das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung solcher Schiedssprüche.
- Die Aussetzung der Zwangsvollstreckung unter bestimmten Umständen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei des Übereinkommens.
- Parteien, die an Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten beteiligt sind und Schiedssprüche erhalten haben.
Eckpunkte
- Schiedssprüche sind vollstreckbar, wenn ihre Zulässigkeit gerichtlich festgestellt wurde.
- Das Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung folgt den Regeln für ausländische Schiedssprüche.
- Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit kann nur abgelehnt werden, wenn der Schiedsspruch nach Artikel 51 oder 52 des Übereinkommens aufgehoben wurde.
- Die Zwangsvollstreckung kann ausgesetzt werden, wenn die Vollstreckung des Schiedsspruches gemäß Artikel 50 Abs. 2 Satz 3, Artikel 51 Abs. 4 oder Artikel 52 Abs. 5 des Übereinkommens ausgesetzt wird.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer StaatenStandGeändert durch Art. 2 § 11 G v. 22.12.1997 I 3224
(+++ Textnachweis ab: 5.3.1969 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem in Washington am 27.
Januar 1966 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2(1) Die auf Grund des Übereinkommens ergangenen Schiedssprüche (Artikel 53 Abs.
2 des Übereinkommens) sind vollstreckbar, wenn die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch gerichtlich festgestellt worden ist. Hat ein Verfahren nach Artikel 50 des Übereinkommens stattgefunden, so ist festzustellen, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch in Verbindung mit der Entscheidung über die Auslegung des Schiedsspruches zulässig ist.
Art 3Wird die Zwangsvollstreckung des Schiedsspruches ausgesetzt (Artikel 50 Abs.
2 Satz 3, Artikel 51 Abs. 4, Artikel 52 Abs. 5 des Übereinkommens), so ist auf Antrag des Schuldners das Verfahren, in dem die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt wird, auszusetzen oder die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Endet die Aussetzung der Vollstreckung des Schiedsspruches, so wird das Verfahren, in dem die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt wird, auf Antrag fortgesetzt; das Vollstreckungsgericht entscheidet auf Antrag des Gläubigers über die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.