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Europaius

Gesetz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des E

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz zu, der das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 ergänzt und dessen Anwendung erleichtert. Es regelt die Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe in Strafsachen und bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten.

Was es regelt

  • Die Zustimmung zum Vertrag vom 13. November 1969 zwischen Deutschland und der Schweiz.
  • Die Einschränkung des Grundrechts der Freiheit der Person gemäß Artikel V des Vertrags.
  • Die Behandlung von Rechtshilfeersuchen schweizerischer Behörden bei Ordnungswidrigkeiten.
  • Die Befugnisse von Polizeibehörden zur Stellung von Ersuchen.
  • Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die in der Schweiz begangen wurden.

Wen es betrifft

  • Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft.
  • Personen, die in der Schweiz eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr begehen, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre.

Eckpunkte

  • Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels V des Vertrags eingeschränkt.
  • Rechtshilfeersuchen schweizerischer Behörden, die eine Ordnungswidrigkeit betreffen, werden behandelt, als ob ihnen eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge.
  • Polizeibehörden dürfen Ersuchen im Sinne des Artikels IX des Vertrags nur stellen, wenn sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
  • Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn sie in der Schweiz vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr begangen wurde und der Betroffene Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die zuständige Behörde um Verfolgung ersucht hat.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (8)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5Art 6Art 7Art 8

Gesetz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in

(+++ Textnachweis ab: 24.8.1975 +++)

Art 1Dem in Bonn am 13.

November 1969 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

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Art 3Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.

2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels V des Vertrags eingeschränkt.

Art 4

Rechtshilfeersuchen schweizerischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen.

Art 5

Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne des Artikels IX des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.

Art 6

(1)Ordnungswidrig handelt, wer in der Schweiz vorsätzlich oder fahrlässig eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr begeht, die dort mit Strafe, Geldbuße oder einer sonstigen Sanktion bedroht ist und die unter Berücksichtigung der am Begehungsort geltenden Verkehrsregeln nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen wäre, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen worden wäre. Die Verfolgung ist jedoch nur zulässig, wenn 1.der Betroffenea)zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung Deutscher war oder es danach geworden ist oder b)im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und 2.die zuständige Behörde des Begehungsortes um die Verfolgung ersucht hat.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Art 7

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 8

(1)Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 6 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 6 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
(2)Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel XVI Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.