Gesetz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des E
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz zu, der das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 ergänzt und dessen Anwendung erleichtert. Es regelt die Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe in Strafsachen und bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag vom 13. November 1969 zwischen Deutschland und der Schweiz.
- Die Einschränkung des Grundrechts der Freiheit der Person gemäß Artikel V des Vertrags.
- Die Behandlung von Rechtshilfeersuchen schweizerischer Behörden bei Ordnungswidrigkeiten.
- Die Befugnisse von Polizeibehörden zur Stellung von Ersuchen.
- Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die in der Schweiz begangen wurden.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft.
- Personen, die in der Schweiz eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr begehen, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre.
Eckpunkte
- Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels V des Vertrags eingeschränkt.
- Rechtshilfeersuchen schweizerischer Behörden, die eine Ordnungswidrigkeit betreffen, werden behandelt, als ob ihnen eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge.
- Polizeibehörden dürfen Ersuchen im Sinne des Artikels IX des Vertrags nur stellen, wenn sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
- Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn sie in der Schweiz vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr begangen wurde und der Betroffene Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die zuständige Behörde um Verfolgung ersucht hat.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
(+++ Textnachweis ab: 24.8.1975 +++)
Art 1Dem in Bonn am 13.
November 1969 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
-
Art 3Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.
2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels V des Vertrags eingeschränkt.
Art 4
Rechtshilfeersuchen schweizerischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen.
Art 5
Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne des Artikels IX des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
Art 6
Art 7
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.