Gesetz zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt und hebt entsprechende Vorschriften auf. Es befasst sich mit den Folgen dieser Aufhebung für Unternehmen und deren Verpflichtungen.
Was es regelt
- Die Aufhebung des Rechts der Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen.
- Maßnahmen bei Verstößen gegen frühere Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts.
- Die Sicherstellung von Pensionszusagen und Verpflichtungen aus Sozialplänen und betrieblichen Vereinbarungen.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt waren.
- Prüfungsverbände und Spitzenverbände, denen diese Unternehmen angehören.
Eckpunkte
- Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes im Saarland vom 17. Februar 1970 wird aufgehoben.
- Bei Verstößen gegen die §§ 2 bis 15 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen können geldliche Leistungen zur Abgeltung von Vorteilen auferlegt werden.
- Unternehmen, die aus einem Prüfungsverband ausscheiden, müssen zur Erfüllung von Pensionszusagen beitragen, die bis zum 2. August 1988 gegeben wurden.
- Dies gilt auch für Leistungen aus Sozialplänen oder betrieblichen Vereinbarungen für Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1992 ausscheiden, wenn das Ausscheiden durch die Aufhebung der Wohnungsgemeinnützigkeit bedingt ist.
Gesetzestext
Gesetz zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen WohnungsmarktStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1990 +++)
§ 1Aufhebung des Rechts der Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
Es werden aufgehoben:
- 3.die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes im Saarland vom
- Februar 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 126).
§ 2Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts
Hat ein am 31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen gegen die §§ 2 bis 15 des in § 1 Nr. 1 bezeichneten Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen verstoßen, kann die ehemals zuständige Anerkennungsbehörde dem Unternehmen eine geldliche Leistung zur Abgeltung der durch die Gesetzesverstöße erlangten Vorteile einschließlich der ersparten Steuern auferlegen.
§ 3Sicherstellung der Pensionszusagen und der Verpflichtung aus Sozialplänen und aus betrieblichen Vereinbarungen
- Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen aus dem Prüfungsverband, dem es angehört, aus, so hat es entsprechend dem Verhältnis seines Beitrags am Gesamtbeitragsaufkommen des Prüfungsverbands, insbesondere durch einmalige oder laufende Zahlungen, dazu beizutragen, daß die bis zum
- August 1988 von dem Prüfungsverband an gesetzliche Vertreter und Arbeitnehmer gegebenen Zusagen für die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfüllt werden können. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Prüfungsverband aus dem Spitzenverband, dem er angehört, ausscheidet.
§ 4
(weggefallen)
§ 5
-
§ 6Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.