Gesetz zu dem Abkommen vom 13. September 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher U
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich zu, das öffentliche Urkunden von der Legalisation befreit. Es regelt auch das Verfahren für die Überprüfung und Auskunftserteilung zu solchen Urkunden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation.
- Das Verfahren, wenn das Bundesverwaltungsamt ein Ersuchen aus Frankreich zur Äußerung über eine Urkunde erhält (Artikel 2 und 3).
- Das Verfahren für Ersuchen um Nachprüfung oder Auskunft, die außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gestellt werden (Artikel 4).
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Abkommens.
Wen es betrifft
- Personen, Stellen oder Behörden, die öffentliche Urkunden errichtet haben oder errichten sollen.
- Das Bundesverwaltungsamt und die Präsidenten der Landgerichte.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 13. September 1971 in Bonn unterzeichnet.
- Bei Ersuchen aus Frankreich ist die Person, Stelle oder Behörde, welche die Urkunde errichtet haben soll, zur Abgabe einer Äußerung verpflichtet.
- Ersuchen außerhalb gerichtlicher oder behördlicher Verfahren werden durch den Präsidenten des Landgerichts übermittelt, in dessen Bezirk der Gesuchsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Abkommen vom 13. September 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
(+++ Textnachweis ab: 3.8.1974 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem in Bonn am 13.
September 1971 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Wird dem Bundesverwaltungsamt ein Ersuchen nach Artikel 6 des Abkommens aus der Französischen Republik zugeleitet, so führt es eine Äußerung der Person, Stelle oder Behörde herbei, welche die Urkunde errichtet haben soll, und übermittelt diese Äußerung der ersuchenden Stelle. Die Person, Stelle oder Behörde ist verpflichtet, eine Äußerung abzugeben.
Art 3
Wird dem Bundesverwaltungsamt ein Ersuchen nach Artikel 7 des Abkommmens aus der Französischen Republik zugeleitet, so führt es eine Äußerung der Person, Stelle oder Behörde herbei, welche die Urkunde errichtet hat. Läßt diese Äußerung Zweifel an der Eigenschaft der Urkunde als öffentliche Urkunde bestehen, so holt das Bundesverwaltungsamt gegebenenfalls eine Äußerung der Behörde oder Stelle ein, von der die Person, Stelle oder Behörde, welche die Urkunde errichtet hat, ihre Befugnis zur Errichtung von Urkunden ableitet oder deren Weisungen sie unterliegt. Artikel 2 Satz 2 findet Anwendung. Das Bundesverwaltungsamt übermittelt die Auskunft der ersuchenden Stelle.
Art 4
Art 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.