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Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer innerhalb der Deutschen Post AG bestimmte personalrechtliche Befugnisse ausüben darf. Sie legt fest, welche Stellen und Personen für dienstrechtliche Entscheidungen zuständig sind.

Was es regelt

  • Die Ausübung von Befugnissen einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG.
  • Die Ausübung von Befugnissen einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG.
  • Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamten bei der Deutschen Post AG.

Wen es betrifft

  • Die Deutsche Post AG, insbesondere deren Niederlassungen, Shared Service Center und Geschäftsbereiche Vertrieb.
  • Bei der Deutschen Post AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A.

Eckpunkte

  • Niederlassungen, Shared Service Center und Geschäftsbereiche Vertrieb nehmen die Befugnisse einer Dienstbehörde wahr.
  • Die Leitungen der Niederlassungen, Shared Service Center und Geschäftsbereiche Vertrieb nehmen die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten wahr.
  • Der Vorstand der Deutschen Post AG erhält die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamten des höheren Dienstes.
  • Die in § 2 genannten Stelleninhaber erhalten die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der übrigen Beamten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

2015-11-12BGBl I2015, 2006Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AGAufhAnO aufgeh. durch § 4 Abs. 2 iVm Abs. 1 AnO 900-10-4-60 v. 18.5.2026 I Nr. 154 (DPA

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2016 +++)

EingangsformelNach § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom

  1. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
  2. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) und § 3 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom
  3. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG an:

§ 1Befugnisse von Dienstbehörden

Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr 1.die Niederlassungen,2.die Shared Service Center und3.die Geschäftsbereiche Vertrieb.

§ 2Befugnisse von Dienstvorgesetzten

Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr 1.die Leitung der Niederlassungen,2.die Leitung der Shared Service Center und3.die Leitung der Geschäftsbereiche Vertrieb.

§ 3Ernennungs- und Entlassungsbefugnis

(1)Das Bundesministerium der Finanzen überträgt seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A 1.in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und2.im Übrigen auf die in § 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.
(2)Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.

§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Anordnung tritt am

  1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG vom
  2. September 2013 (BGBl. I S. 3752, 3899) außer Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.