Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufhebung von Rechtsvorschriften, die von den Besatzungsbehörden erlassen wurden, um das sogenannte Besatzungsrecht zu bereinigen. Es legt fest, welche dieser Vorschriften aufgehoben werden und welche Folgen diese Aufhebung hat.
Was es regelt
- Die Aufhebung von Rechtsvorschriften, die von Besatzungsbehörden erlassen wurden.
- Ausnahmen von dieser Aufhebung, wie das Kontrollratsgesetz Nr. 35.
- Die Aufhebung früherer Bundesgesetze zur Bereinigung des Besatzungsrechts.
- Die Auswirkungen der Aufhebung auf bestehende Rechte und Pflichten sowie auf frühere Rechtszustände.
Wen es betrifft
- Personen und Institutionen, deren Rechte und Pflichten durch Besatzungsrecht begründet oder festgestellt wurden.
- Die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Gültigkeit von Gesetzen.
Eckpunkte
- Besatzungsrecht wird aufgehoben, es sei denn, es wurde in Bundes- oder Landesrecht überführt und betraf Regelungsgebiete der Artikel 73, 74 und 75 des Grundgesetzes.
- Das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten ist von der Aufhebung ausgenommen.
- Vier frühere Bundesgesetze zur Aufhebung des Besatzungsrechts werden ebenfalls aufgehoben.
- Rechte und Pflichten, die durch Besatzungsmaßnahmen begründet wurden, bleiben von der Aufhebung unberührt.
Gesetzestext
Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts Das G wurde als Artikel 4 des G v. 23.11.2007 I 2614 vom Bundestag erlassen. Es ist gem. Art. 80 Abs. 1 dieses G am 30.11.2007 in Kraft getreten.
(+++ Textnachweis ab: 30.11.2007 +++)
§ 1Aufhebung von Besatzungsrecht
- August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 103).
§ 2Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von Besatzungsrecht
Es werden aufgehoben:1.das Erste Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom
- Mai 1956 (BGBl. I S. 437; BGBl. III 104–1),2.das Zweite Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom
- Mai 1956 (BGBl. I S. 446; BGBl. III 104–2),3.das Dritte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom
- Juli 1958 (BGBl. I S. 540; BGBl. III 104–3) und4.das Vierte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom
- Dezember 1960 (BGBl. I S. 1015; BGBl. III 104–4).
§ 3Folgen der Aufhebung
Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages fort. Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahme- oder Widerrufstatbestände begründet. Tatbestandliche Voraussetzungen von Besatzungsrecht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erfüllt worden sind, können nicht mehr erfüllt werden. Aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind. Die Aufhebung von Besatzungsrecht lässt Verweisungen hierauf unberührt.