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Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren -

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt das Verwaltungsverfahren im Sozialrecht, den Schutz von Sozialdaten, die Zusammenarbeit zwischen Leistungsträgern und deren Beziehungen zu Dritten. Es enthält auch Übergangs- und Schlussvorschriften.

Was es regelt

  • Verwaltungsverfahren im Sozialrecht.
  • Schutz von Sozialdaten.
  • Zusammenarbeit der Leistungsträger.
  • Beziehungen der Leistungsträger zu Dritten.

Wen es betrifft

  • Leistungsträger im Sozialrecht.
  • Personen, deren Sozialdaten verarbeitet werden.

Eckpunkte

  • Das Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft, sofern keine anderen Bestimmungen vorliegen.
  • Entgegenstehende oder gleichlautende Vorschriften treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
  • Artikel I §§ 44 bis 49 ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben wird.
  • Bestimmte Teile des Gesetzes treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, z.B. Artikel II § 4 Nr. 12 bis 14 mit Wirkung vom 1. November 1977.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 4§ 28§ 12§ 29§ 34

gesetzbuch - Verwaltungsverfahren -StandGeändert durch Art. 67 Nr. 3 G v. 21.12.2000 I 1983 (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. d DBuchst. bb G v. 8.12.20

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1981 +++)

§ 4Nr. 12 bis 14 tritt mit Wirkung vom 1. November 1977 in Kraft.

(4)

§ 4Nr.

18 bis 23 sowie die Streichung der §§ 815, 820 bis 824, 826 und 827 der Reichsversicherungsordnung treten mit Beginn des vierten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahrs in Kraft.

(5)

§ 28Nr. 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(6)

§ 12Nr.

1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1978,

§ 29Nr. 1 und die Streichung des § 1569b der Reichsversicherungsordnung treten mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft.

(7)

§ 34Nr.

3 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1979 in Kraft.

§ 34Nr.

4 gilt nur für die Fälle, in denen Ausgleichsleistungen erstmals für Zeiten nach dem 30. Juni 1980 bewilligt werden.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.