Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren -
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verwaltungsverfahren im Sozialrecht, den Schutz von Sozialdaten, die Zusammenarbeit zwischen Leistungsträgern und deren Beziehungen zu Dritten. Es enthält auch Übergangs- und Schlussvorschriften.
Was es regelt
- Verwaltungsverfahren im Sozialrecht.
- Schutz von Sozialdaten.
- Zusammenarbeit der Leistungsträger.
- Beziehungen der Leistungsträger zu Dritten.
Wen es betrifft
- Leistungsträger im Sozialrecht.
- Personen, deren Sozialdaten verarbeitet werden.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft, sofern keine anderen Bestimmungen vorliegen.
- Entgegenstehende oder gleichlautende Vorschriften treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
- Artikel I §§ 44 bis 49 ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben wird.
- Bestimmte Teile des Gesetzes treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, z.B. Artikel II § 4 Nr. 12 bis 14 mit Wirkung vom 1. November 1977.
Gesetzestext
Gesetzestext
gesetzbuch - Verwaltungsverfahren -StandGeändert durch Art. 67 Nr. 3 G v. 21.12.2000 I 1983 (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. d DBuchst. bb G v. 8.12.20
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1981 +++)
§ 4Nr. 12 bis 14 tritt mit Wirkung vom 1. November 1977 in Kraft.
(4)
§ 4Nr.
18 bis 23 sowie die Streichung der §§ 815, 820 bis 824, 826 und 827 der Reichsversicherungsordnung treten mit Beginn des vierten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahrs in Kraft.
(5)
§ 28Nr. 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(6)
§ 12Nr.
1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1978,
§ 29Nr. 1 und die Streichung des § 1569b der Reichsversicherungsordnung treten mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft.
(7)
§ 34Nr.
3 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1979 in Kraft.
§ 34Nr.
4 gilt nur für die Fälle, in denen Ausgleichsleistungen erstmals für Zeiten nach dem 30. Juni 1980 bewilligt werden.