Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz ergänzt Regelungen zu Fristen, die durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmt wurden, insbesondere im Hinblick auf bürgerlich-rechtliche Ansprüche und deren Verjährung. Es stellt sicher, dass bestimmte Ansprüche trotz Kriegszustand oder Genehmigungserfordernissen nicht vorzeitig verjähren.
Für wen: Personen, die bürgerlich-rechtliche Ansprüche haben oder erfüllen müssen; Personen, die in Ländern ansässig waren oder angehörten, die sich im Kriegszustand befanden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Verjährung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche, wenn zwischen den Ländern der Beteiligten Kriegszustand herrschte.
- Den Ablauf von Fristen im bürgerlichen Recht und der bürgerlichen Rechtspflege, die § 203 BGB betreffen.
- Die Verjährung von bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen, für die eine devisenrechtliche oder militärrechtliche Sondergenehmigung erforderlich ist.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die bürgerlich-rechtliche Ansprüche haben oder erfüllen müssen.
- Personen, die in Ländern ansässig waren oder angehörten, die sich im Kriegszustand befanden.
Was sind die Eckpunkte?
- Bürgerlich-rechtliche Ansprüche gelten als vor dem 9. Mai 1945 nicht verjährt, wenn die Verjährung bei Kriegseintritt noch nicht vollendet war.
- Für bestimmte bürgerlich-rechtliche Ansprüche, die vor dem 21. November 1950 fällig wurden und eine Sondergenehmigung erfordern, verjährt der Anspruch nicht vor dem Ende des Jahres 1951.
- Diese Regelung gilt auch, wenn die Verjährung nach früheren Vorschriften bereits eingetreten ist, aber vor dem 9. Mai 1945 noch nicht vollendet war.
- Das Gesetz trat mit Wirkung vom 31. März 1951 in Kraft.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
KrFrHemmGErgG1951-03-30BGBl I1951, 213Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)Das Gesetz gilt nicht im Saarland gemäß § 2 I Nr. 4 G v. 30.6.1959 101-3; für Berlin vgl. G v. 3.7.1951 GVBl. S. 498 KrFrHemmGErgG§ 1(1) Bürgerlich-rechtliche Ansprüche gelten als vor dem 9. Mai 1945 nicht verjährt, wenn die Verjährung noch nicht vollendet war, als zwischen dem Lande, dem der Berechtigte angehörte oder in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dem Lande, dem der Verpflichtete angehörte oder in dem dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der Kriegszustand eintrat.
KrFrHemmGErgG§ 2(1) War oder ist zur Erfüllung eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs, der vor dem 21. November 1950 fällig geworden ist, eine devisenrechtliche Sondergenehmigung oder eine Sondergenehmigung nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe f der Gesetze Nr. 52 der Militärregierungen erforderlich, so verjährt der Anspruch nicht vor dem Ende des Jahres 1951. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn die Verjährung nach den bisher geltenden Vorschriften bereits eingetreten ist, aber vor dem 9. Mai 1945 noch nicht vollendet war.
KrFrHemmGErgG§ 3- KrFrHemmGErgG§ 4Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. März 1951 in Kraft.