Gesetz zu den Protokollen vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie zur…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz stimmt zwei Protokollen vom 19. Dezember 1988 zu, die die Auslegung des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften regeln. Es überträgt auch bestimmte Zuständigkeiten für diese Auslegung auf den Gerichtshof.
Für wen: Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerin der Protokolle; Gerichte, die Auslegungsfragen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorlegen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Artikel
- 4
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zustimmung zu zwei Protokollen vom 19. Dezember 1988.
- Die Auslegung des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.
- Die Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für diese Auslegung auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
- Die Anforderungen an Vorlagebeschlüsse an den Gerichtshof zur Vorabentscheidung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerin der Protokolle.
- Gerichte, die Auslegungsfragen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorlegen.
Was sind die Eckpunkte?
- Es wird dem Ersten Protokoll und dem Zweiten Protokoll vom 19. Dezember 1988 zugestimmt.
- Bei einem Vorlagebeschluss an den Gerichtshof muss die zu klärende Auslegungsfrage dargelegt werden.
- Die zugrundeliegende Vorschrift des Übereinkommens oder des Protokolls muss bezeichnet werden.
- Der Sach- und Streitstand ist in gedrängter Form darzustellen, soweit dies zur Beurteilung der Auslegungsfrage erforderlich ist.
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
(+++ Textnachweis ab: 24.11.1995 +++)
Art 1Den folgenden in Brüssel am 19.
Dezember 1988 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokollen wird zugestimmt: 1.dem Ersten Protokoll betreffend die Auslegung des am
- Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S. 809) durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Erstes Protokoll); 2.dem Zweiten Protokoll zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des am
- Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Zweites Protokoll). Die Protokolle werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Art 3
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt die zuständige Stelle im Sinne des Artikels 3 des Ersten Protokolls.