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Elftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist die elfte Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und regelt hauptsächlich Übergangsbestimmungen für die Kriegsschadenrente sowie die Anwendung des Gesetzes in Berlin und im Saarland.

Was es regelt

  • Übergangsregelungen für die Beantragung und Gewährung von Kriegsschadenrente.
  • Die Anwendbarkeit des Gesetzes im Land Berlin.
  • Die Anwendbarkeit des Gesetzes im Saarland.
  • Das Inkrafttreten und die rückwirkende Anwendung bestimmter Vorschriften.

Wen es betrifft

  • Personen, die Kriegsschadenrente beantragen können.
  • Behörden und Personen im Land Berlin und im Saarland, die von den Regelungen des Lastenausgleichsgesetzes betroffen sind.

Eckpunkte

  • Anträge auf Kriegsschadenrente, die aufgrund dieses Gesetzes gestellt werden, können bei Antragstellung bis zum 31. März 1960 rückwirkend zum 1. Juni 1959 gewährt werden.
  • Die Gewährung einer Abgeltungssumme nach dem Achten Änderungsgesetz steht der Gewährung eines Mindesterfüllungsbetrages nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes nicht entgegen.
  • Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, Rechtsverordnungen dazu ebenfalls.
  • Die Vorschriften der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes gelten nicht im Saarland; die übrigen Vorschriften gelten dort.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 6§ 7§ 8§ 9

Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

010Art IÄnderung von Gesetzen

(XXXX) §§ 1 bis 5

020Art IIÜberleitungs- und Schlußvorschriften

§ 6Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente

(1)An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei Antragstellung bis zum
  1. März 1960 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom
  2. Juni 1959 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
(2)Die Gewährung einer Abgeltungssumme nach § 12 Abs. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 Abs. 3 LAG -
  1. ÄndG LAG) vom
  2. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) steht der Gewährung eines Mindesterfüllungsbetrages nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes nicht entgegen.

§ 7Anwendung in Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 8Anwendung im Saarland

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme der §§ 4 und 5 nicht im Saarland.

§ 9Inkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab, die Vorschriften der §§ 4 und 5 vom Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ab anzuwenden.
(2)Die folgenden Vorschriften des § 1 sind mit Wirkung vom 1. Juni 1959 ab anzuwenden: Nummer 8 (§ 265 LAG), Nummer 9 Buchstaben a bis c (§ 267 Abs. 1 und 2 LAG), Nummer 10 (§ 268 LAG), Nummer 11 (§ 269 LAG), Nummer 12 (§ 273 LAG), Nummer 13 (§ 274 LAG), Nummer 14 (§ 275 LAG), Nummer 15 Buchstabe b (§ 276 Abs. 4 LAG), Nummer 16 (§ 277 LAG), Nummer 18 (§ 280 LAG), Nummer 19 (§ 282 LAG), Nummer 21 Buchstabe a (§ 292 Abs. 2 und 4 LAG). § 9 Abs. 2 Kursivdruck: Gegenstandslos nach Aufhebung des § 268 LAG durch § 1 Nr. 7 G v. 24.8.1972 I 1521 mWv 1.1.1974

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.