Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Anordnung bestätigt das Statut der Genossenschaftsbank Berlin und regelt deren Übergangsbestimmungen.
Für wen: Die Genossenschaftsbank Berlin; Der Minister der Finanzen (und später der Bundesminister der Finanzen).
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Paragraphen
- 3
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bestätigung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin.
- Das vorläufige Fortbestehen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR.
- Die Möglichkeit zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin durch den Minister der Finanzen.
- Die Möglichkeit zur Umwandlung der Genossenschaftsbank Berlin in eine Kapitalgesellschaft.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Genossenschaftsbank Berlin.
- Der Minister der Finanzen (und später der Bundesminister der Finanzen).
Was sind die Eckpunkte?
- Das Statut der Genossenschaftsbank Berlin wird auf Grundlage des § 11 des Gesetzes über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik bestätigt.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR bleiben bis zur Bestätigung neuer Geschäftsbedingungen in Kraft.
- Die Anordnung trat am 1. April 1990 in Kraft.
- Der Minister der Finanzen kann das Statut ändern, um eine gesunde Struktur des genossenschaftlichen Bankwesens herzustellen oder die Rechtsverhältnisse anzupassen.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++) (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. GenBkBEAnO Anhang EV +++) Im Beitrittsgebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 5 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1199 mWv 3.10.1990.
§ 1Auf der Grundlage des § 11 des Gesetzes vom 19.
Dezember 1974 über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 62 S. 580) in der Fassung des Gesetzes vom 6. März 1990 zur Änderung des Gesetzes über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 16 S. 125) wird das Statut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage) bestätigt.
§ 2
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR gemäß Anordnung vom 17. November 1969 (GBl. II Nr. 93 S. 575) bleiben bis zur Bestätigung der Geschäftsbedingungen der Genossenschaftsbank Berlin in Kraft.
§ 3Diese Anordnung tritt am 1.
April 1990 in Kraft.
SchlußformelDer Präsident der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel IV Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1199) Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.bis
- ... 5.Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom
- März 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 251), geändert durch Anordnung Nr. 2 über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom
- August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1426)mit folgender Maßgabe:Der Minister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung das Statut der Genossenschaftsbank Berlin ändern, soweit dies zur Herstellung einer gesunden Struktur des genossenschaftlichen Bankwesens und zur Anpassung der Rechtsverhältnisse der Genossenschaftsbank Berlin an die anderer Kreditinstitute erforderlich ist. In der Verordnung kann auch die Umwandlung der Genossenschaftsbank Berlin in eine Kapitalgesellschaft vorgesehen oder zugelassen werden. Nach Herstellung der deutschen Einheit geht die Verordnungsermächtigung auf den Bundesminister der Finanzen über. ...