Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Ersuchen zur Überstellung verurteilter Personen zwischen Staaten, basierend auf internationalen Abkommen. Es legt fest, wie mit solchen Überstellungen umzugehen ist und welche Verfahren dabei einzuhalten sind.
Was es regelt
- Die Anwendung von Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen und seinen Zusatzprotokollen.
- Die Zustimmung der verurteilten Person zur Überstellung.
- Das Verfahren bei der Festnahme und Festhaltung einer überstellten Person, die sich der Vollstreckung entzieht.
- Die Fortsetzung der Vollstreckung einer Sanktion, wenn sich eine Person dem Vollzug entzogen hat.
Wen es betrifft
- Verurteilte Personen, die zwischen Staaten überstellt werden sollen.
- Gerichte und Behörden, die für die Durchführung von Überstellungen und die damit verbundenen Maßnahmen zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Zustimmung zur Überstellung muss vor einem Richter erklärt werden und kann nicht widerrufen werden (§ 3 Abs. 1).
- Eine Festhalteanordnung kann erlassen werden, wenn eine verurteilte Person vor Ablauf der Hälfte der Strafzeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes angetroffen wird, ohne entsprechende Dokumente vorweisen zu können (§ 5).
- Die Festhalteanordnung ist aufzuheben, wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung für abgeschlossen erklärt, die Hälfte der Strafzeit abgelaufen ist oder die Person insgesamt 18 Tage festgehalten wurde, ohne dass eine Mitteilung über die Entziehung vorliegt (§ 7 Abs. 1).
- Die verurteilte Person muss unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, einem Richter vorgeführt werden (§ 8 Abs. 2).
Gesetzestext
Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener DurchführungsübereinkommensStand
(+++ Textnachweis ab: 1.2.1992 +++)
§ 1Dieses Gesetz gilt für Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen vom 21.
März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1007) (Übereinkommen), nach dem Zusatzprotokoll vom
- Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866) (Zusatzprotokoll) und nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom
- Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010).
§ 2
§ 3(1) Die Zustimmung nach Artikel 7 Abs.
1 des Übereinkommens ist nach Belehrung zu Protokoll eines Richters zu erklären. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
§ 4Die Aussetzung der Vollstreckung gemäß Artikel 8 Abs.
1 des Übereinkommens endet, wenn die verurteilte Person sich der Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat entzieht.
§ 5
Wird die verurteilte Person vor Ablauf der Hälfte der nach der verhängten oder nach der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes angetroffen, ohne einen Entlassungsschein oder ein Dokument gleichen Inhalts vorweisen zu können oder ohne daß eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe a des Übereinkommens vorliegt, so kann das Gericht anordnen, daß sie festzuhalten ist.
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Von der Ergreifung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Festhaltung wird ein Angehöriger der ergriffenen Person oder eine Person ihres Vertrauens unverzüglich benachrichtigt. Für die Anordnung ist der Richter zuständig. Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Ergreifung zu benachrichtigen.
§ 11
§ 12
§ 13
Wird die verurteilte Person aufgrund einer Festhalteanordnung ergriffen, so trifft die ehemalige Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen um festzustellen, ob die Vollstreckung vom Vollstreckungsstaat als abgeschlossen erachtet wird.
§ 14
§ 15Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.
2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 16(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen vom 21.
März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen in Kraft.