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Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Diese Anordnung regelt, welche Stellen innerhalb der Deutschen Telekom AG bestimmte personalrechtliche Befugnisse für Beamte ausüben dürfen. Sie legt fest, wer als Dienstbehörde oder Dienstvorgesetzter fungiert und wer Beamte ernennen oder entlassen darf.

Für wen: Beamte, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind; Der Vorstand der Deutschen Telekom AG, der Betrieb Civil Servants Services und die Abteilung Sovereign Civil Servants Services.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Sonstige Rechtsvorschriften
Paragraphen
4
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Ausübung von Befugnissen einer Dienstbehörde innerhalb der Deutschen Telekom AG.
  • Die Ausübung von Befugnissen eines Dienstvorgesetzten innerhalb der Deutschen Telekom AG.
  • Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamten bei der Deutschen Telekom AG.
  • Das Inkrafttreten dieser Anordnung und das Außerkrafttreten einer früheren Anordnung.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Beamte, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind.
  • Der Vorstand der Deutschen Telekom AG, der Betrieb Civil Servants Services und die Abteilung Sovereign Civil Servants Services.

Was sind die Eckpunkte?

  • Der Betrieb Civil Servants Services nimmt die Befugnisse einer Dienstbehörde unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG wahr.
  • Die Abteilung Sovereign Civil Servants Services nimmt die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Betriebs Civil Servants Services wahr.
  • Die Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services hat die Befugnis, Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen.
  • Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ernennungs- und Entlassungsbefugnis im Einzelfall selbst ausüben.

Sonstige Rechtsvorschriften

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Sonstige Rechtsvorschriften

Gesetzestext

Gesetzestext
Inhaltsübersicht (4)
  1. § 1 Befugnisse von Dienstbehörden
  2. § 2 Befugnisse von Dienstvorgesetzten
  3. § 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse
  4. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

EingangsformelNach § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom

  1. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
  2. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist und § 3 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom
  3. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG an:

§ 1Befugnisse von Dienstbehörden

(1)Die Befugnisse einer Dienstbehörde unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt der Betrieb Civil Servants Services wahr.
(2)Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Abteilung Sovereign Civil Servants Services wahr.

§ 2Befugnisse von Dienstvorgesetzten

(1)Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt die Leitung des Betriebs Civil Servants Services wahr.
(2)Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb der Leitung des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services wahr.

§ 3Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse

(1)Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.
(2)Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.

§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Anordnung tritt am

  1. Juli 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG vom
  2. November 2016 (BGBl. I S. 2495) außer Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.