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Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen und einer Durchführungsvereinbarung zwischen Deutschland und Indien über Soziale Sicherheit zu. Es ermöglicht die Umsetzung dieser internationalen Vereinbarungen in deutsches Recht.

Für wen: Personen, die von den Regelungen zur Sozialen Sicherheit zwischen Deutschland und Indien betroffen sind; Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Sozialversicherung
Artikel
3
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Zustimmung zu einem Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und Indien.
  • Die Zustimmung zu einer Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens.
  • Die Ermächtigung der Bundesregierung, weitere Durchführungsvereinbarungen oder Änderungen in Kraft zu setzen.
  • Die Ermächtigung der Bundesregierung, innerstaatliche Regelungen zur Durchführung des Abkommens zu treffen.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Personen, die von den Regelungen zur Sozialen Sicherheit zwischen Deutschland und Indien betroffen sind.
  • Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien.

Was sind die Eckpunkte?

  • Das Gesetz stimmt dem Abkommen und der Durchführungsvereinbarung zu, die am 12. Oktober 2011 in Berlin unterzeichnet wurden.
  • Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Durchführungsvereinbarungen oder Änderungen in Kraft setzen.
  • Innerstaatliche Regelungen können insbesondere Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln umfassen.
  • Es können auch Regelungen zum Ausstellen, zur Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie zur Verwendung von Vordrucken getroffen werden.

Sozialversicherung

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Gesetzestext

Gesetzestext
Inhaltsübersicht (3)
  1. Art 1 Folgenden in Berlin am 12.
  2. Art 2
  3. Art 3

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1Folgenden in Berlin am 12.

Oktober 2011 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:1.dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit,2.der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit.Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,3.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.

Art 3

(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 26 Absatz 1 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 6 Absatz 1 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.