Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über den Schutz von Minderjährigen zu und regelt dessen Umsetzung in Deutschland. Es legt fest, welche deutschen Behörden für die im Übereinkommen vorgesehenen Mitteilungen zuständig sind.
Was es regelt
- Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961.
- Die Zuständigkeit deutscher Gerichte und Behörden für Mitteilungen nach bestimmten Artikeln des Übereinkommens.
- Die Zuständigkeit des Jugendamtes für den Empfang von Mitteilungen, wenn kein Verfahren anhängig ist.
- Die Möglichkeit des direkten Gebens und Empfangens von Mitteilungen.
Wen es betrifft
- Minderjährige, die unter den Schutz des Haager Übereinkommens fallen.
- Deutsche Gerichte und Behörden, insbesondere Jugendämter.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zu.
- Für Mitteilungen nach Artikel 4 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 2, Artikel 10 und Artikel 11 Abs. 1 des Übereinkommens sind die deutschen Gerichte und Behörden zuständig, bei denen ein Verfahren anhängig ist.
- Ist kein Verfahren anhängig, ist für den Empfang von Mitteilungen nach Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 11 Abs. 1 das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Mitteilungen können unmittelbar gegeben und empfangen werden.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von MinderjährigenStand
(+++ Textnachweis ab: 7.5.1971 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem in Den Haag am 22.
Oktober 1968 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2(1) Für die in Artikel 4 Abs.
1, Artikel 5 Abs. 2, Artikel 10 und Artikel 11 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Mitteilungen sind die deutschen Gerichte und Behörden zuständig, bei denen ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig ist oder, in den Fällen des Artikels 5 Abs. 2, zur Zeit des Aufenthaltswechsels des Minderjährigen anhängig war.
Art 3Die Vorschriften der §§ 19, 25 Abs.
1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.
Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.