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Anordnung über die Wahrnehmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe durch das Bundesverwaltungsamt

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Diese Anordnung regelt, welche Aufgaben das Bundesverwaltungsamt im Bereich der Sozialhilfe für den Bund übernimmt. Sie legt fest, welche spezifischen Verwaltungsaufgaben dem Bundesverwaltungsamt übertragen werden.

Für wen: Das Bundesverwaltungsamt; Überörtliche Träger der Sozialhilfe.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Sozialversicherung
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Ausübung der Befugnisse des Bundesministers des Innern nach § 147 des Bundessozialhilfegesetzes.
  • Die Abrechnung von Bundesmitteln für Leistungen nach §§ 119 und 146 des Bundessozialhilfegesetzes mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe.
  • Die Mitwirkung bei der Verwaltung von Ersatzansprüchen aus Unterstützungsfällen im Rahmen der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung.
  • Die Verwaltung von Ersatzansprüchen für die Deutsche Interessenvertretung in der Schweiz aus Unterstützungsfällen, die vor Inkrafttreten der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung abgeschlossen waren.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Das Bundesverwaltungsamt.
  • Überörtliche Träger der Sozialhilfe.

Was sind die Eckpunkte?

  • Das Bundesverwaltungsamt übernimmt Aufgaben, die sonst der Bundesminister des Innern hätte, insbesondere nach § 147 des Bundessozialhilfegesetzes.
  • Es ist zuständig für die Abrechnung von Bundesmitteln für Sozialhilfeleistungen nach §§ 119 und 146 des Bundessozialhilfegesetzes.
  • Die Anordnung trat für die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 147 des Bundessozialhilfegesetzes am 1. Juni 1962 in Kraft.
  • Im Übrigen trat die Anordnung mit ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.

Sozialversicherung

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Gesetzestext

Gesetzestext

BVwASozHZustAnO1962-06-22BAnz1962, Nr 124Anordnung über die Wahrnehmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe durch das Bundesverwaltungsamt (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) BVwASozHZustAnOI.Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) beauftrage ich das Bundesverwaltungsamt mit der Durchführung folgender Verwaltungsaufgaben des Bundes: 1.Wahrnehmung der Befugnisse des Bundesministers des Innern auf Grund des § 147 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815); 2.Abrechnung mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe über die für Leistungen nach den §§ 119 und 146 des Bundessozialhilfegesetzes zugesicherten Bundesmittel; 3.Mitwirkung bei der Verwaltung von Ersatzansprüchen - Artikel 4 der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung vom 14. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 32) in Verbindung mit dem zugehörigen Schlußprotokoll - aus Unterstützungsfällen, die beim Inkrafttreten der genannten Vereinbarung noch nicht abgeschlossen waren oder nach diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind, und zwar soweit diese Mitwirkung im Zusammenwirken mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe erforderlich ist; 4.Verwaltung der für die Deutsche Interessenvertretung in der Schweiz (errichtet durch Beschluß des schweizerischen Bundesrates vom 8./18.

Mai 1945) begründeten Ersatzansprüche aus Unterstützungsfällen, die vor dem Inkrafttreten der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung abgeschlossen waren; 5.Mitwirkung bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf Grund des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 564).

BVwASozHZustAnOII.Soweit sich diese Anordnung auf die Wahrnehmung der Befugnisse auf Grund des § 147 des Bundessozialhilfegesetzes bezieht (Abschnitt I Nr. 1), tritt sie am 1. Juni 1962 in Kraft. Im übrigen tritt die Anordnung mit ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 29. Januar 1960 (Bundesanzeiger Nr. 23 vom 4. Februar 1960) außer Kraft.

BVwASozHZustAnOSchlußformelDer Bundesminister des Innern

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.