Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit von Leistungsträgern und deren Beziehungen zu Dritten im Sozialgesetzbuch. Es trat größtenteils am 1. Juli 1983 in Kraft.
Für wen: Leistungsträger im Sozialrecht; Dritte, die in Beziehung zu diesen Leistungsträgern stehen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Übergangs- und Schlussvorschriften zum Zehnten Buch Sozialgesetzbuch.
- Weitere Änderungen von Gesetzen.
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (ehem. DDR) bezüglich des Sozialgesetzbuches.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Leistungsträger im Sozialrecht.
- Dritte, die in Beziehung zu diesen Leistungsträgern stehen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Gesetz trat mit Ausnahme bestimmter Bestimmungen am 1. Juli 1983 in Kraft.
- Artikel I und II sind für die Kranken-, Renten- und Unfallversicherung ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.
- Die Vorschriften des Artikels I §§ 88 bis 94 gelten auch für bereits bestehende Auftragsverhältnisse und Arbeitsgemeinschaften zur Eingliederung Behinderter.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
SGB 10/Kap31982-11-04BGBl I1982, 1450Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten -StandZuletzt geändert durch Art. 67 Nr. 4 G v. 21.12.2000 I 1983Art. I: SGB 10 (860-10-1/2, 860-10-3) (+++ Textnachweis ab: 1.7.1983 +++) (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. SGB 10/Kap3 Anhang EV +++) Art. I und II, ausgenommen Art. II § 25 Abs. 1 bis 5, aufgeh. durch Art. 67 Nr. 4 G v. 21.12.2000 I 1983 mWv 1.1.2001 SGB 10/Kap3000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SGB 10/Kap3010Art I- SGB 10/Kap3020Art IIÜbergangs- und Schlußvorschriften zum Zehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie weitere Änderungen von Gesetzen SGB 10/Kap3020-Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1032)
SGB 10/Kap3020010Erster Abschnitt SGB 10/Kap3020010Art II(XXXX) §§ 1 bis 20(weggefallen) SGB 10/Kap3020020Zweiter Abschnitt- SGB 10/Kap3020020Art II(XXXX) §§ 21 bis 23(weggefallen) SGB 10/Kap3020030Dritter AbschnittSchlußvorschriften SGB 10/Kap3020030Art II§ 24(weggefallen) SGB 10/Kap3020030Art II§ 25Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bestimmungen am 1. Juli 1983 in Kraft.