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Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hohei

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Europäischen Übereinkommen zu, das darauf abzielt, Rundfunksendungen von Sendestellen außerhalb staatlicher Hoheitsgebiete zu verhindern. Es stellt bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit solchen Sendestellen unter Strafe.

Was es regelt

  • Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Rundfunksendungen von außerhalb staatlicher Hoheitsgebiete.
  • Die Strafbarkeit des Errichtens oder Betreibens solcher Rundfunksendestellen.
  • Die Strafbarkeit des Bestellens oder Durchführens von Sendungen solcher Rundfunksendestellen.
  • Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf diese Taten, auch wenn sie nicht im Inland begangen werden.

Wen es betrifft

  • Personen, die Rundfunksendestellen außerhalb staatlicher Hoheitsgebiete errichten oder betreiben.
  • Personen, die Sendungen solcher Rundfunksendestellen bestellen oder durchführen.

Eckpunkte

  • Wer eine Rundfunksendestelle errichtet oder betreibt, die von außerhalb staatlicher Hoheitsgebiete sendet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
  • Ebenso wird bestraft, wer eine Sendung einer solchen Rundfunksendestelle bestellt oder durchführt.
  • Der Versuch dieser Taten ist strafbar.
  • Das deutsche Strafrecht gilt für diese Taten unabhängig vom Recht des Tatorts, auch wenn sie nicht im Inland begangen werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5Art 6

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werdenStand

(+++ Textnachweis ab: 3.10.1969 +++)

Art 1Dem in Straßburg am 6.

Dezember 1965 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden, wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Rundfunksendestelle errichtet oder betreibt, wenn die Tat nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen mit schwererer Strafe bedroht ist. Ebenso wird bestraft, wer eine Sendung einer Rundfunksendestelle bestellt oder durchführt.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Rundfunksendestellen im Sinne dieses Artikels sind die in den Artikeln 1 und 4 Buchstabe b des Übereinkommens bezeichneten Sendestellen.

Art 3

Werden Taten nach Artikel 2 nicht im Inland begangen, so gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts.

Art 4

Ist für eine Straftat nach Artikel 2 ein Gerichtsstand nach §§ 7 bis 10, 13, 98 Abs. 2 Satz 3, § 128 Abs. 1 oder § 162 der Strafprozeßordnung oder § 157 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.

Art 5

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 6(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 9 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.