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Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hohei

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Europäischen Übereinkommen zu, das darauf abzielt, Rundfunksendungen von Sendestellen außerhalb staatlicher Hoheitsgebiete zu verhindern. Es stellt bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit solchen Sendestellen unter Strafe.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
EuRFVerhÜbkG1969-09-26BGBl II1969, 1939Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werdenStandZuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 6 G v. 29.7.2009 I 2274(+++ Textnachweis ab: 3.10.1969 +++) EuRFVerhÜbkGArt 1Dem in Straßburg am 6. Dezember 1965 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden, wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. EuRFVerhÜbkGArt 2(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Rundfunksendestelle errichtet oder betreibt, wenn die Tat nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen mit schwererer Strafe bedroht ist. Ebenso wird bestraft, wer eine Sendung einer Rundfunksendestelle bestellt oder durchführt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Rundfunksendestellen im Sinne dieses Artikels sind die in den Artikeln 1 und 4 Buchstabe b des Übereinkommens bezeichneten Sendestellen. EuRFVerhÜbkGArt 3Werden Taten nach Artikel 2 nicht im Inland begangen, so gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts. EuRFVerhÜbkGArt 4Ist für eine Straftat nach Artikel 2 ein Gerichtsstand nach §§ 7 bis 10, 13, 98 Abs. 2 Satz 3, § 128 Abs. 1 oder § 162 der Strafprozeßordnung oder § 157 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg. EuRFVerhÜbkGArt 5Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. EuRFVerhÜbkGArt 6(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 9 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.