Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Friedrich-Ebert-Gedenkmünze)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Prägung und das Inverkehrbringen einer speziellen 5-Deutsche-Mark-Gedenkmünze anlässlich des 50. Todestages von Friedrich Ebert. Es legt die Details dieser Münze fest, von ihrem Material bis zu ihrem Aussehen.
Für wen: Personen, die diese 5-Deutsche-Mark-Gedenkmünze erhalten oder verwenden; Die Hamburgische Münze, die für die Prägung verantwortlich war.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Ausgabe einer Gedenkmünze zum Nennwert von 5 Deutschen Mark.
- Das Material, die Größe und das Gewicht der Münze.
- Das Design und die Inschriften auf der Bild- und Wertseite sowie dem Münzrand.
- Den Zeitpunkt des Inverkehrbringens und die Auflage der Münze.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die diese 5-Deutsche-Mark-Gedenkmünze erhalten oder verwenden.
- Die Hamburgische Münze, die für die Prägung verantwortlich war.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Münze hat einen Nennwert von 5 Deutschen Mark.
- Die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.
- Sie besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer.
- Die Münze hat einen Durchmesser von 29 mm und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Münz5DMBek 1975-01-221975-01-22BGBl I1975, 405Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Friedrich-Ebert-Gedenkmünze) Münz5DMBek 1975-01-22(XXXX)(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 323) ist aus Anlaß der 50. Wiederkehr des Todestages des ersten Reichspräsidenten der Weimarer Republik (28. Februar 1925) eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung erfolgte in der Hamburgischen Münze; die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.
Münz5DMBek 1975-01-22SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen Münz5DMBek 1975-01-22(XXXX)Abbildung der Münze(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1975, 406