Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen, insbesondere im Zusammenhang mit Bergbauberechtigungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden haben. Es stellt sicher, dass bestimmte bestehende Rechte an Bodenschätzen weiterhin gültig bleiben.
Für wen: Inhaber von Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum) für Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind; Inhaber von fristgemäß angemeldeten Gewinnungs- und Speicherrechten.
Fristen:
- Für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes beträgt die Frist sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, und für die Aufnahme der Gewinnung 18 Monate, sofern die Frist nicht bereits früher abläuft.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Paragraphen
- 3
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Nichtanwendung bestimmter Maßgaben des Einigungsvertrages.
- Das Fortbestehen von Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum) für bestimmte Bodenschätze.
- Das Fortbestehen von fristgemäß angemeldeten Gewinnungs- und Speicherrechten.
- Die Einstufung der betreffenden Bodenschätze als bergfreie Bodenschätze bis zum Erlöschen oder zur Aufhebung der Rechte.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Inhaber von Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum) für Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind.
- Inhaber von fristgemäß angemeldeten Gewinnungs- und Speicherrechten.
Was sind die Eckpunkte?
- Bestimmte Maßgaben aus dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 sind nicht mehr anzuwenden.
- Bestehende Bergbauberechtigungen und fristgemäß angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte bleiben unberührt.
- Die betreffenden Bodenschätze bleiben bergfrei, solange die Bergbauberechtigung oder das Gewinnungs- oder Speicherrecht besteht.
- Für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes beträgt die Frist sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, und für die Aufnahme der Gewinnung 18 Monate, sofern die Frist nicht bereits früher abläuft.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
bei Bodenschätzen (+++ Textnachweis ab: 23. 4.1996 +++)
§ 1Die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr.
1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1004) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.
§ 2
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.