Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2026)
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung für Berufsausbildungen fest, die im Jahr 2026 beginnen.
Was es regelt
- Die monatliche Mindestvergütung für das erste Jahr einer Berufsausbildung.
- Die monatliche Mindestvergütung für das zweite Jahr einer Berufsausbildung.
- Die monatliche Mindestvergütung für das dritte Jahr einer Berufsausbildung.
- Die monatliche Mindestvergütung für das vierte Jahr einer Berufsausbildung.
Wen es betrifft
- Personen, die eine Berufsausbildung beginnen.
- Ausbildungsbetriebe, die Berufsausbildungen anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung muss im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 begonnen werden.
- Die Mindestvergütung beträgt im ersten Ausbildungsjahr 724 Euro.
- Die Mindestvergütung beträgt im zweiten Ausbildungsjahr 854 Euro.
- Die Mindestvergütung beträgt im dritten Ausbildungsjahr 977 Euro und im vierten Ausbildungsjahr 1.014 Euro.
Gesetzestext
Gesetzestext
BBiMindVergFBek 20262025-10-07BGBl. I2025, Nr. 235Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz
(2026)(+++ Textnachweis ab: 10.10.2025 +++) BBiMindVergFBek 2026(XXXX)Aufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom
- Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), wird bekannt gemacht: Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom
- Januar 2026 bis zum
- Dezember 2026 begonnen wird, im ersten Jahr einer Berufsausbildung724 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes),im zweiten Jahr einer Berufsausbildung854 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes),im dritten Jahr einer Berufsausbildung977 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes)undim vierten Jahr einer Berufsausbildung1 014 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Berufsbildungsgesetzes). BBiMindVergFBek 2026SchlussformelBundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt