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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Diese Bekanntmachung informiert über amtliche Prüf- und Gewährzeichen, die in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik verwendet werden. Sie ergänzt frühere Veröffentlichungen zu diesem Thema.

Für wen: Personen oder Unternehmen, die mit Waren aus der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik handeln, die diese Zeichen tragen; Jeder, der sich über die Gültigkeit und Bedeutung dieser spezifischen Prüf- und Gewährzeichen informieren möchte.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Sozialversicherung
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Amtliche Prüf- und Gewährzeichen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.
  • Spezifische Zeichen wie CSN und ESC.
  • Amtliche tschechoslowakische Prägezeichen für Platin-, Gold- und Silberarbeiten.
  • Regelungen für alte Arbeiten und Arbeiten ausländischer Herkunft in Bezug auf Prägezeichen.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Personen oder Unternehmen, die mit Waren aus der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik handeln, die diese Zeichen tragen.
  • Jeder, der sich über die Gültigkeit und Bedeutung dieser spezifischen Prüf- und Gewährzeichen informieren möchte.

Was sind die Eckpunkte?

  • Die Zeichen CSN und ESC sind Prüf- und Gewährzeichen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.
  • Es gibt amtliche tschechoslowakische Prägezeichen für Platin-, Gold- und Silberarbeiten.
  • Separate Prägezeichen existieren für Platin, Gold und Silber.
  • Es gibt spezielle Regelungen für alte Arbeiten und für Arbeiten ausländischer Herkunft.

Sozialversicherung

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Sozialversicherung

Gesetzestext

Gesetzestext

§4

CSKBek1970-12-01BGBl I1970, 1558Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(+++ Textnachweis ab: 4.12.1970 +++)

§4CSKBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821), werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik eingeführt sind.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1416).

§4CSKBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4CSKBek

Anlage(Fundstelle: BGBl. I 1970, 1559)1.Prüf- und Gewährzeichen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Repbublik die Zeichen CSN und ESCPrüfzeichenGewährzeichen

Das Zeichen CSNDas Zeichen ESC 2.Amtliche tschechoslowakische Prägezeichen für Platin-, Gold- und Silberarbeitena) Platin

b) Gold

c) Silber

d) Alte Arbeiten PlatinGold SilberAusfuhr

e) Arbeiten ausländischer Herkunft PlatinGold Silber

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.